Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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weise  in  der  Auffuhr  erhoben,  wenn  Dreye  nicht  beruͤhrt

wird,  sondern  Stolzenau  entweder  allein,  oder  auch  zugleich

  mit  einer  oder  mehreren  der  zwischenliegenden  eingegangenen

  Jollstätten.

IV.  Zu  Dreye,  aber  blos  in  der  Auffuhr;  die  Niederfuhr
  ist  daselbst  in  der  Regel  frei;  und  zwar:

a)  für  Dren
b)  =  Intschdhe
c)=  Hona
d4)  =  Nienbusg  .  .  .  .  .  .  .  ...
e)  -  Landsbergen  .........  ..  .  .  .  ...  .  .  ..

")  -Stolzenaa  .  ..
Wird  Dreye  in  der  Auffuhr  nicht  beruͤhrt,  sondern
nur  Intschede,  Hoya,  Nienburg,  Landsbergen  und
Stolzenau,  einzeln  oder  saͤmmtlich  (wie  solches  namentlich
  mit  den  zu  Hutbergen  einzuladenden  und  aufwaͤrts
gehenden  Guͤtern  der  Fall  ist):  so  wird  der  nebengesetzte
Zollsatz  zu  Stolzenau,  als  beibehaltener  Zollstaͤtte,  sowohl
fuͤr  Stolzenau,  als  fuͤr  die  beruͤhrten  eingegangenen  Zollstaͤtten
  erhoben;  und  eben  so  wird  im  entgegengesetzten
Falle  derselbe  Zollsatz  zu  Dreye  ausnahmsweise  in  der
Niederfuhr  erhoben,  wenn  Stolzenau  nicht  beruͤhrt  wird,
sondern  Dreye  entweder  allein,  oder  auch  zugleich  mit
einer  oder  mehreren  der  zwischenliegenden  eingegangenen
Zollstaͤtten.

C.  Für  Kurhessen.
1.  Zu  Gießelwerder
II.  Zu  Rinteln  (für  Rumbeck  und  Rinteln  zusammen
  genommen  ..  .  .  ..
D.  Für  Braunschweig.

Zu  Holzminddeeen  .  .  .  .  .  .  .

E.  Fuͤr  Lippe.
Zu  Erder  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ...  .  ..  .  .  ..  ...  .  ...  .  .  ..

F.  Für  Bremen.

Zu  Bremen.

Jabrgang  1826.  (ad  No.  997.  u.  No.  998.)  G

rutto.

Ist  zu  erheben  vom  ###6.
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42  Pf.  oder
3  9HGr.  64  M.

30#  Pf.  oder
2  gGr.  62  PM.

12  Pf.  oder
1  cGr.

9#.  M.

45  P.  oder

 

3gGr.  9Pf.

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