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(No. 1012.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 23sten Mai 1826., betreffend die Beschlag-
nahme von Besoldungen und Pensionen der Staatsbeamten in den Landes-
theilen, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-
ordnung noch nicht gesetzliche Kraft haben.
D. Staarsministerium hat sich veranlaßt gefunden, unter dem 29sten Novem-
ber 1818., in einer Verfügung an das Präsidium der Regierung zu Cöln fest-
zusetzen:
daß die gesetzliche Beschränkung der Gehaltsabzüge nicht der Person
des Schuldners, sondern des Königlichen Dienstes wegen besiimmt
und keinesweges zivilrechtlicher Natur, sondern der Preußischen admi-
nistrativen Verfassung eigenthümlich sey und daß daher in den Pro-
vinzen, in welchen das Franzosische Recht noch Gültigkeit hat, nur
die Preußischen Verordnungen zur Anwendung kommen können.
In Hinsicht der Militairpersonen habe Ich bereits durch Meine Order
vom Z#en September 1822. festgesetzt:
daß in den Provinzen, wo das Allgemeine Landrecht und die Allge-
meine Gerichtsordnung noch nicht eingeführt sind, die Zioilgcrichte
bei Vollstreckung der Exekutionen die Vorschriften des Anhanges zur
Allgemeinen Gerichtsordnung im §. 155. und in den §6. 165 bis
170. einschließlich beobachten sollen.
Nach dem Antrage in dem Berichte des Staaktsministerii vom 16ten d. M.
bestätige Ich aber auch die vorgedachte Verfügung vom 29sten November 1818.
dahin:
daß in Hinsicht der Beschlagnahme von Besoldungen und Pensionen
der Staatsbeamten in allen Landestheilen, in welchen das Allgemeine
Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung noch nicht gesetzliche
Kraft haben, die der Preußischen adminisirativen Verfassung eigen-
thümlichen Vorschriften der S 160 bis 164. einschließlich und 168
bis 170. einschließlich, des Anhanges zur Allgemeinen Gerichtsord-
nung, zur Ausführung gebracht werden sollen.
Das Staaksministerium hat den gegenwärtigen Kabinetsbefehl, nebst
einem Extrakt aus dem Anhang zur Allgemeinen Gerichtsordnung durch die Ge-
setzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, in so weit es in Hinsicht
des letztern bei Publikation Meiner Order vom 8ten September 1822. nicht
schon geschehen ist, wobei Ich zugleich bestimme:
daß