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Mo. 1013.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1746en Juni 1836., üÜber dle Erledigung
einiger Zweifel, die bei der Amwendung der Bestlmmungen in den 9§. III.
und VII. der Verordnung vom 17ten Januar 1820., bezüglich auf die
Veräuerung von Demainen und Staatagltern in elnigen biöher voige-
kommenen Fällen, erregt worden sind.
A- den Berichten des Staatsministeriums und der Hauptverwaltung der
Sctaatsschulden, habe Ich die Zweifel ersehen, die bei der Anwendung der Be-
stimmungen in den §#. III. und VII. der Verordnung vom 1 7ten Januar 1820.
(Seite 10. und 12. der Gesetzsammlung), bezüglich auf die Verdußerungen von
Domainen und Staaksgütern, in einigen bisher vorgekommenen Fällen erregt
worden sind, auch habe Ich bereits einzelne Schwierigkeiten, welche die verwal-
tenden Behbrden zur Erledigung der entstandenen Bedenken Mir angezeigt hatten,
durch Meine Verfügungen vom 26sten Februar 1822., 171en Juli 1823. und
29sten Juli 1824. beseiligt. Da Ich es jedoch sowohl im Interesse der Staats-
glaubiger als für die Verwaltung erforderlich finde, allgemeine leikende Grundsatze
bierin vorzuschreiben, um einzelne Mißdeutungen fernerhin zu verhüten, und die
Ansprüche der Staatsgläubiger zu sichern, ohne der Verwaltung die Mittel zur
Erfüllung der anderweitigen Staatszwecke zu entziehen, so setze Ich Folgendes fest:
I. Die den Staatsgläubigern im FK. III. der Verordnung vom 17ten
Januar 1820., außer der allgemeinen Garantie durch das gesammte Staatsver-
mögen, zugesagte Spczialgarantie erstreckt sich auf simmtliches Staakseigenthum,
das, unter der Benennung der landesberrlichen Domainen, durch das Finanz-=
ministerium verwaltet wird, und diejenigen etatsmäßigen Nutzungen gewährt, die,
nach F. VII. No. 1., als Oemainen= und Forstrevenüen der Hauptverwaltung der
Staatsschulden, zur regelmästigen Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden,
überwiesen sind. Auch die dem Staatseigenthum als Domainen einverleibten
Güter der aufgehobenen Klöster und geistlichen Stiftungen gehören zu dieser
Spezialgaramie, und die Einkünfte derselben sind unter den zur Verzinsung und
Tülgung der Staaksschulden besiimmten Domainen= und Forstrevenüen begriffen,
wenn sie gleich im S. VII. No. 1. nicht ausdrücklich genanne sind.
II. Was aus dem Verkaufe oder der Erbverpachtung dieser unter der vor-
siehenden Bestimmung begrissenen Domainen an Kauf= oder Erbstandsgeldern,
oder aus Ablösungen von Kancn, Zinsen 2c., welche zur Domainen-Verwaltung
gehören, zur Staatskasse vereinnahmt wird, enthält den Erlös aus der Vcräuße=
wung von Staatsgütern, der nach F. VII. No. 2. zur regelmäßigen Tilgung der
Staatsschulden überwiesen ist.
III. Zu