Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Artikel 15. 
Seine Herzogliche Durchlaucht versprechen, vier Wochen vor Aufhebung 
der Preußischen Grenzbewachung gegen das untere Herzogthum, und mit dem 
Eintritte der Grenzbesetzung desselben gegen das Nicht-Preugische Gebier, alle 
Waarenbestände in dem unteren Herzogkhume genau aufzeichnen zu lassen, die Be- 
sitzer der Waaren entweder zur Zahlung der Steuer von den Beständen, oder zur 
Wiederausführung der Waaren nach dem Auslande, vor Aufhebung der König- 
lichen Preußischen Grenzbewachung anzuhalten, und strenge in Gemäßheit der 
besonders Statt gefundenen Einigung, verfahren zu lassen. 
Die zu erhebende Steuer wird den Herzoglichen Kassen zufallen, jedoch soll 
der Betrag derselben, von der, Preußischer Seits nach Artikel 13. zu zahlenden 
Summe, in Abzug gebracht werden. 
Artikel 16. 
Dieser Vertrag soll bis zum Schlusse des Jahres 1830. dauern und, 
falls in diesem Jahre keine Aufkündigung von der einen oder der andern Seite 
erfolgt, stillschweigend als bis zum Ende des Jahres 1839. verlangert ange- 
sehen werden. 
Artikel 17. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur Allerhöchsien und Höchsien 
Ratifikation vorgelegt und, nach Auswechselung der Ratiftk #tions-Urkunden, sofont 
zur Vollziehung gebracht werden. 
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten 
unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt worden. 
So geschehen Berlin, den 17ten Juni 1826. 
(L. S.) Heinrich Ulrich Wilhemm (I. S.) Johann Volrath Ludwig 
von Bülow. Freiherr von Salmuth. 
  
Dieser Vertrag ist unter dem 21sten und Josten Juni d. J. ratifizirt 
worden. 
Nor 1018.)
	        
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