Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Die Berufung gegen die Entscheidung findet sowohl von Seiten des General= 
Prokmators als des Angeschuldigten, mit der unter Nr. 4. festgesetzten Modisi- 
kation statt, und geht an den ersten Zivilsenat des gedachten Gerichtshofes. 
6) Es behält bei dem bisherigen Ausschluß der Oeffentlichkeit des Dis- 
ziplinarverfahrens gegen die genanmten Beamten sein Bewenden. 
7) Die Berufung gegen die Entscheidungen muß, vom Tage der Juslel= 
lung des Urtels, in Monatsfrist eingelegt werden, und ist spater richt mehr 
zuläßig. 
Sie wird dem Ober-Prokurator, oder, nach Werschiedenheit des Falls, 
dem General-Prokurator, zugestellt, auf dessen Betreiben das Urtel ergangen ist. 
Die von dem Ober-Prokurator oder dem General-Prokurakor einzule- 
gende Berufung ist ebenfalls an jene Frlst von einem Monake, vom Tage des 
ergangenen Erkenntnisses an, gebunden; sie wird dem Angeschuldigten in der 
gewöhrlichen Art notifzirt. 
, 8) Die rechtskraͤftigen Erkenntnisse gegen Gerichtsvollzieher, welche auf 
Suspension oder Dienstentsetzung lauten, sollen durch die Amtsblaͤtter der rheini- 
schen Regierungen bekannt gemacht werden. 
9) Die bis zur Verkuͤndigung des gegenwaͤrtigen Kabinetsbefehls ergan- 
genen und von dem Appellationshofe, nach der bisher befolgten Form, bereits 
bestaͤtigten Disziplinarbeschluͤsse sollen ohne Weiteres vollstreckt werden. Hin- 
sichtlich der von dem Appellationshofe noch nicht bestaͤtigten Beschluͤsse der Land- 
gerichte, so wie derjenigen, welche nach den bisher bestandenen Gesetzen nicht 
dem Appellationshofe, sondern unmittelbar Ihnen, dem Justizminister, zur Be- 
stätigung vorgelegt werden sollen und noch nicht bestätigt sind, fällt die Be- 
stätigung in der bisher gewöhnlichen Art weg; aber es ist dem Beschuldigten 
eine Frist von einem Monate, vom Tage der ihm zu machenden Zusiellung, be- 
williget, um die Berufung in der oben angegebenen Art einzulegen. Auch dem 
Ober-Prokurator steht diese Berufung zu, nur muß dieselbe in Monarfrist, vom 
Tage der Verkändigung des gegenwäriigen Befehls, dem Beschuldigten zuge- 
stellt werden. - 
10) Alle bisher bestandenen Gesetze, in soweit sie den obigen Bestim- 
mungen zuwider sind, treten vom Tage der Verkündigung des gegenwärtigen 
Befehls, außer Kraft. 
Teplitz, den 2 1sten Juli 1826. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Justizminister Grafen v. Danckelmann. 
 
	        
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