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Die Berufung gegen die Entscheidung findet sowohl von Seiten des General=
Prokmators als des Angeschuldigten, mit der unter Nr. 4. festgesetzten Modisi-
kation statt, und geht an den ersten Zivilsenat des gedachten Gerichtshofes.
6) Es behält bei dem bisherigen Ausschluß der Oeffentlichkeit des Dis-
ziplinarverfahrens gegen die genanmten Beamten sein Bewenden.
7) Die Berufung gegen die Entscheidungen muß, vom Tage der Juslel=
lung des Urtels, in Monatsfrist eingelegt werden, und ist spater richt mehr
zuläßig.
Sie wird dem Ober-Prokurator, oder, nach Werschiedenheit des Falls,
dem General-Prokurator, zugestellt, auf dessen Betreiben das Urtel ergangen ist.
Die von dem Ober-Prokurator oder dem General-Prokurakor einzule-
gende Berufung ist ebenfalls an jene Frlst von einem Monake, vom Tage des
ergangenen Erkenntnisses an, gebunden; sie wird dem Angeschuldigten in der
gewöhrlichen Art notifzirt.
, 8) Die rechtskraͤftigen Erkenntnisse gegen Gerichtsvollzieher, welche auf
Suspension oder Dienstentsetzung lauten, sollen durch die Amtsblaͤtter der rheini-
schen Regierungen bekannt gemacht werden.
9) Die bis zur Verkuͤndigung des gegenwaͤrtigen Kabinetsbefehls ergan-
genen und von dem Appellationshofe, nach der bisher befolgten Form, bereits
bestaͤtigten Disziplinarbeschluͤsse sollen ohne Weiteres vollstreckt werden. Hin-
sichtlich der von dem Appellationshofe noch nicht bestaͤtigten Beschluͤsse der Land-
gerichte, so wie derjenigen, welche nach den bisher bestandenen Gesetzen nicht
dem Appellationshofe, sondern unmittelbar Ihnen, dem Justizminister, zur Be-
stätigung vorgelegt werden sollen und noch nicht bestätigt sind, fällt die Be-
stätigung in der bisher gewöhnlichen Art weg; aber es ist dem Beschuldigten
eine Frist von einem Monate, vom Tage der ihm zu machenden Zusiellung, be-
williget, um die Berufung in der oben angegebenen Art einzulegen. Auch dem
Ober-Prokurator steht diese Berufung zu, nur muß dieselbe in Monarfrist, vom
Tage der Verkändigung des gegenwäriigen Befehls, dem Beschuldigten zuge-
stellt werden. -
10) Alle bisher bestandenen Gesetze, in soweit sie den obigen Bestim-
mungen zuwider sind, treten vom Tage der Verkündigung des gegenwärtigen
Befehls, außer Kraft.
Teplitz, den 2 1sten Juli 1826.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Justizminister Grafen v. Danckelmann.