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als Regel auch dergestalt sein Bewenden haben soll, daß die Gesetzsammlung die
allgemeinen Gesetze enthalten, und das Amtsblatt vorzuͤglich nur zur Aufnahme
administrativer Verfügungen bestimmt bleiben muß, ohne daß die verbindliche
Klraft des Gesetzes bezweifelt werden darf, wenn aus besondern Gründen gut
gefunden wird, es nicht durch die Gesetzsammlung, sondern durch die Amtsblhtter,
bekannt machen zu lassen. Hiernach berichtigt sich die irrthümliche Ansicht des
Ober-Landesgerichts zu Breslau, in Beziehung auf die gesetzliche Anwendbarkeit
Meiner Order vom 100en Januar 1824., durch welche Ich das Regulativ des
Finanz-Ministeriums vom 1sten Dezember 1820., wegen der Maisch-Steuer,
genehmigt habe.
Ich beaufrrage das Staaksministerium, diese Order sowohl durch die
Gesetzsammlung, als durch die einzelnen Amtsblätter, bekanm machen zu lassen.
Teplitz, den 24sten Juli 1826.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
No. 1020.)
· Tarif
zur Erhebung eines Pflastergeldes für die Stade Lieberose.
Vom 25sten Juli 1826.
. See-Pf.
1) F. n oder zweirddrige Frachtkarren, Extraposten
Kutschen, zweirädrige Kabriolets und jedes andere Fuhrwerk
zum Fortschaffen von Personen und Effekten:
beladen, für jedes Pferd oder andere Zugkhier 1
ledig, für jedes Pferd oder andere Zugthier —8
2) Land= und Bauerwagen, für den Fall, daß sie ländliche Erzeug-
nisse verfahren:
beladen, für jedes Pferd oder andere Zugthier... — 8
ledig, für jedes Pfrd oder andere Zugthier — 4
3) Von einem unangespannten Perde oder Maulthiere — 4
4) Von einem Ochsen, einer Kuh, einem Eeil — 2
5) Von Fohlen, Kälbern, Schweinen, Schaafen, Ziegen:
von fünf Sticzkkk. —2
einzelne sind frei;
von zehn Stück und darüber, von jeden zehn Stück — 4
Ein Fuhrwerk, welches nicht den vierten Theil seiner Ladung hat,
wird wie ein unbeladenes behandekt.
A u s-