Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

— 75 — 
Ausnahmen. 
Pflastergeld wird nicht erhoben: 
a) von Koͤniglichen und der Prinzen des Kbniglichen Hauses Pferden oder 
Wagen, die mit eigenen Pferden oder Maulthieren bespannt sind; 
b) von Fuhrwerken und Reitpferden, welche Regimenter oder Kommando's 
beim Marsche mit sich führen, so wie von Lieferungswagen für die Armee 
und Festungen im Kriege und von Offizieren zu Pferde im Dienst; im- 
gleichen von Fuhrwerken und Zugthieren, welche Kriegsvorspann leisten, 
und sich durch den Fuhrbefehl legitimiren; 
c) von Königlichen Kuriers und denen fremder Mächte, und von allen Post- 
und Postbeiwagen ohne Unterschied; 
d) von Feuerlöschungs= und Hülfskreisfuhren; 
ee) von Fuhrwerken und Pferden der Einwohner zu Lieberose, mit Ausnahme 
der Lohnfuhren; 
) von den Fuhrwerken, welche Chausseebau-Materialien anfahren; 
8) von den Fuhrwerken oder Pferden des Landraths des Kreises, und der 
beim Chausseewesen angestellten Beamten. 
Wer sich des Pflastergeldes auf irgend eine Weise, ganz oder zum Theil, 
zu entziehen sucht, verfällt, außer demselben, in den vierfachen Betrag als 
Strafe. 
Gegeben Teplitz, den 25sten Juli 1826. 
CL. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Schuckmann. 
O 2 ([o. 1024.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.