Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Geset-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 14. — 
  
([No. 1026.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22 ten September 1826., über die Richt- 
Anwendung der wegen des Möhlenwesens ergangenen Verordnung vom 
28ften Oktober 1310. und deren Deklarationen auf die dem Edikt vom 
A 29sten März 1808. unterliegenden Landestheile der Provinz Preußen. 
ufden Bericht des Staatsministeriums vom 17ten v. M., über die Mühlenge- 
setzgebung in Osipreußen, setze Ich hierdurch, zur Beseitigung des entstandenen Zwei- 
sels, sest: daß die Gesetzgebung uber das Mühlenwesen in Ostpreußen und Litthauen, 
mit Einschluß des Ermlandes und des Marienwerderschen landräthlichen Kreises, 
durch das Edikt vom 29sten März 1808. für abgeschlossen zu achten, und daß dieses 
Gesetz durch die für die übrigen Provinzen der Monarchie am 28sden Oktober 1810. 
ergangene Verordnung und deren spätere Deklarationen keine Abänderung erlitten, 
vielmehr in allen einzelnen Bestimmungen volle Gültigkeit behalten hat, ohne daß 
die Verordnung vom 28flen Oktober 1810. und deren Deklarationen in den ost- 
preußischen Regierungs-Departements und dem Marienwerderschen Kreise zur An- 
wendung kommen können. Was dagegen die näheren Festsetzungen über einzelne 
Gegenstände des Gesetzes vom 29sten März 1808. betrifft; so habe Ich hierüber 
zuvörderst das Gutachten des Staatsraths erfordert. Das Staatsministerium hat 
diesen Befehl durch die Gesetzsammlung und gleichzeitig seinem ganzen Inhalte nach 
durch die Amtsblätter der drei betreffenden Regierungen bekannt machen zu lassen. 
Berlin, den 22sten September 1826. 
Friedrich Wilhelm. 
—.. — 
An das Staateministerium. 
(No. 1027.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24ien September 1826., betreffend das 
Verfahren bei unfreiwilliger Dienstentlassung der bei der Militairverwaltung 
angestellten Beamten. 
f den Bericht des Staatsministeriums vom 31sten v. M. und nach dessen 
Anträgen, setze Ich hierdurch fest: daß Meine über die unfreiwillige Dienstent= 
lassung der Zivilbeamten auf administrativem Wege, mittelst Befehls vom Lüsten 
Jabrgang 1826. No. 14. — (No. 1026 — 1038.) Q Fe- 
(Ausgegeben zu Berlin den 27sten Oltoder 1826.)
	        
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