Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Februar 1323. erlassenen Besiimmungen, auch auf die bei der Militairverwal- 
tung angestellren Beamten unter nachfolgenden Maaßguaben in Anwendung 
kommen sollen: 
1) Die Einleitung des Verfahrens gegen den zu emlassenden Beamten erfolgt 
a) für die der Militairökonomie angeherenden, den Intendankuren unker- 
worfenen Beamten, durch die vorgesetzte Intendamur; 
10 für die dem Kriegesministerium unmittelbar untergebenen Beamten, 
z. B. die Mitglieder der Intendanturen, die Fortinkations= und Zeug- 
hausbeamten 2c., durch das Kriegesminisierium; 
6) fär die Medizinalbeamren, durch den General-Dioisionsarzt des be- 
treffenden Armeekorps, der durch die vorgesetzte Milikairbeberde die 
gesetzlich erforderliche Untersuchung zu veranlassen und die Verhand- 
lungen demnächst dem Gencral-Staabsarzt der Armee einzureichen 
hat, durch welchen sie, von seinem Gutachrten begleitet, dem Krie- 
gesmimsster zur weiteren vorschriftsmäßigen Verfügung bozulegen find. 
Die Einleitung der Dienstenrlasssing eines Gencral-Diovislonsarztes 
muß unmiltelbar von dem General-Staabsarzte der Armee ausgehen. 
Ich setze hierdurch zugleich die Order vom 18ten Augusi 1797., 
nach welcher die Kompagnie- und Eskadron-Chirurgen von dem Ge— 
neral-Etaabsarzte der Armee entlassen werden konnten, außer Kraft. 
2) Für die Zeit des Krieges wird dem kemmandirenden General, dem Chef 
3) 
der Feldadministration und dem Chef des Medizinalwesens der Armee die 
Befugniß beigelegt, jeden, ihnen untergeordneten Beamten, der nach ihrer 
pflichtmäßigen Ueberzeugung seine Beslimmung nicht erfüllt und deshalb 
zur Entlassung geeignek isi, sofort zu suspendiren und von der Armee zu 
entfernen. Die Untersuchung selb i muß auf dem vorschriftsmäßigen 
Wege zur gesetzlichen Enkscheitung über die Diensiemlassung eingeleiten 
werden, doch kann die Entlassüng solcher Beamten, die nur für die Dauer 
des Krieges, unter dem Vorbehalte des Ausscheidens nach dessen Beendi- 
gung, bei der Feldadministration angestellt sind, von dem kommandirenden 
General oder dem Kriegesminister, unter Beobachtung der für die ctars- 
mäßigen Beamten vorgeschriebenen Grundséte und Formen, verfügt 
werden. 
Die Besiimmungen der Order# vom 2 sten Febrnuar 152.3. treten nicht in 
Anwendung 
à) bei den Militair· Predigen, welche nach den Vorschriften Meiner 
Order vom 12ten April 1822. zu behandeln sind; 
b) bei den Auditeuren, für welche das Verfahren gegen richterliche Be- 
amte statt findet; 
c)bei
	        
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