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c) bei allen auf die Kriegesartikel vereideten, also zum Soldatensiande
zu rechnenden Militairpersonen, namenllich den Wallmeistern, Jeug=
schreibern 2c.
d) bei den auf Kündigung angesiellten, oder auf den Grund besonders
geschlossener Verträge bei den Tiuppentheilen oder den Militairan-
sialten beschaftigten Personen.
Das Staatsministerium hat diese Order durch die Gesetzsammlung be-
kannt zu machen, und der Kriegesminisier besonders zu veranlassen, daß in
vorkommenden Fällen danach verfahren werde.
Berlin, den 24sien September 1826.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Xo. 1028.) Allerhöchste Kabinetsorder vom ten Oktober 1826., über die Regusirung der
Steuern in den vom Zollverbande anasgeschlossenen Landestheilen; nebst der
Erhebungorolle für die Stadt Erfurt.
A- Ibren Bericht über die Regulirung der im K. 12. des allgemeinen Abga-
bengesetzes vom 30sten Mai 1920. vorbehaltenen Steuern in den außerhalb der
Joll-Linien gelegenen Kreisen der Regierungsbezirke Erfurt und Coblenz, geneh-
mige Ich:
I. daß in den nachbenannten Landestheilen erhoben werden:
1) in der Stadt Erfurt
a) die Steuer vom inländischen Branntwein und Braumalz, nach dem Gesetz
vom dien Februar 1519., und den dazu ergongenen Oeklarationen;
b) eine Eingangs= und Ourchgangsabgabe, nach der beigefügten von Mir
besonders vollzogenen Erhebungsrolle, mit der Maaßgabe, daß die nach
Erfurt bestimmten, dort von dieser Eingangsabgabe zu betreffenden Ge-
gensicnde, welche zuvor das geschlossene Land berühren, von der gesetz-
lichen Durchgangsabgabe in demselben befreit bleiben;
2) in den Städten Schleusingen und Suhl, des Kreises Schleusingen, eine
Braumalzstener mit funfzehn Silbergroschen vom Zentner, deren Hebung
jedoch gegen eine zu regulirende Firation den dortigen Stadtbehörden über-
lassen werden kann;
3) in den übrigen Ortschaften des Kreises Schlensingen, in dem ganzen Kreise
ziegenrück, im Landkreise Erfurk, in der im Keeise Nordhausen gelegenen
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