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2) Acht Pfennige für ein Stück sechs= ein halbviertelige oder slebenviertelige
Schock-Leinwand und für ein Stück sechs= ein halb- — sieben-— sieben
ein halb-oder achtviertelelige Schleier (G. 22. No. 2. und 3.);
3) Ein Silbergroschen für eine sechs-, ein halb oder siebenviertelige
Webe, oder ein Stück achtviertelige Schock= und Stück-Leinewand G. 22.
No. 4.).
§6. 28. Dieses Stempelgeld muß der Weber, wie es in dlterer Zeit
eingeführt war, und seit dem Jahre 182 1. wieder hergestellt ist, gleich bei Vor-
legung des Stücks, unmittelbar an den Stempelmeister bezahlen; er soll dasselbe
aber von den Großhändlern beim Verkaufe der Waare zurückempfangen, und
zwar über den bedungenen Kaufpreis.
Großhändler, welche sich der Wiedererstattung unter irgend einem. Vor-
wande weigern sollten, haben für jeden einzelnen Fall eine Strafe von Zehn
Thalern verwirkt.
&. 29. Wenn ein Weber sich an einen Stempelmeister wendet, welchem
sein Wohnort zugewiesen ist G. 24.), und wenn er das Stempelgeld Gs. 27.2.)
im Voraus erlegt; so soll sein Fabrikat, insofern es überhaupt zu den schau-
baren C. 22.) gehört, ohne Widerrede zur Besichtigung angenommen werden.
& 30. Den Stempelmeistern ist untersagt, von den Webern ein Meh-
reres, als das Stempelgeld (S. 27.) beträgt, unter welchem Vorwande es sey,
zu fordern oder anzunehmen; bei Strafe, ihres Amts sofort entlassen, auch zu
solchem für die Zukunft unfähig erklärt zu werden.
§#. 31. Wird die Waare bei der Durchmessung und Besichtigung nach
Vorschrift des §. 21. für tüchtig anerkannt; so bezeugt der Stempelmeister
dieses durch Aufdrucken des ihm anvertrauten Stempels.
Im entgegengesetzten Falle wird das Stück ohne Bezeichnung zurück-
gegeben.
Der Stempel muß, wie bisher, unterscheidend angeben, welcher Stem-
pelmeisier ihn führt.
§. 32. Stempelmeister, welche Waaren zur Schau annehmen, die nicht
zu den schaubaren (G. 22.) gehören; oder, welche untüchtige Waaren mit dem
Schaustempel belegen; oder, welche die Länge oder Breite unrichtig bezeichnen:
müssen sofort, bei der ersten Kontravention, von ihrem Amte entfernt, und
niemals wieder als Stempelmeister angestellt werden.
§. 33. Wenn ein Stempelmeister die Annahme eines Waarenstücks zur
Schau, oder die Stempelung nach derselben, versagt, weil er das Stück ent-
weder