Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

Verkehr 
zwiseuen den 
Wedern und 
den Kauf- 
leuten. 
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weder nicht für schanbar hält, oder für untüchtig erkennt; so kann der Weber 
fordern, daß er ihm die Zurückweisung genügend bescheinige, um die weitere 
Entscheidung bei dem vorgesetzten Schauamte G. 24.) nachzusuchen. 
34. Den Stempelmeistern wird zwar, wie bisher gestattet, auch ihre 
eignen, so wie die Fabrikate ihrer Verwandten und Schwäger im ersten oder 
zweiten Grade, selbst zu schauen und zu siempeln; sie müssen aber auf solche 
Waaren ihren Namen neben dem Stempel deutlich aufschreiben. 
Wer sich hierbei Unredlichkeiten zu Schulden kommen läßt, soll nicht nur 
sogleich bei dem ersten Kontraventionsfalle seines Dienstes auf immer entsetzt, 
sondern auch, nach dem Maaße der Verschuldung, mit polizeilicher Gefängniß= 
strafe bis auf vier Wochen belegt werden. 
§. 35. Die Stempelmeister müssen die ihnen anvertramen Stempel 
sorgfältig aufbewahren, und sie durchaus nicht in die Hände unbefugter Per- 
sonen gelangen lassen; bei gleichmaßiger Strafe unverzüglicher Dienstentsetzung. 
§. 30. Wer für einen unbefugten Besteller Stempel schneidet, sticht oder 
gießt, in sofern hierbei ein bloßes Versehen aus Nachlässigkeit zum Grunde liegt, 
hat eine Strafe von Zehn Thalern verwirkt; wer aber die Anfertigung, im 
Einverständniß mit dem Besleller, zu betrügerischen Zwecken, oder zu seinem 
eigenen Gebrauch, unternommen hat; desgleichen, wer einen Stempclabdruck 
durch Nachahmung oder sonst verfälscht: soll zur Kriminal-Untersuchung ge- 
zogen werden. 
6. 37. Die Stempelmeister sollen nur auf Kündigung angeslellt werden, 
damit ihre Entlassung ohne Weitlduftigkeit erfolgen könne, wenn sie ihren Ob- 
liegenheiten zu genügen nicht geschickt befunden würden, oder sie vernachlässigen, 
oder auch in Ansehung des Schauwesens überhaupt andere Einrichtungen nöthig 
erachtet werden sollten. 
§. 38. Auf den Leinwandmärkten dürfen nur solche Gewebe feilgeboten 
werden, welche auf die halbe Breike gebrochen, in Buchform blätterweise zusam- 
mengelegt und mit drei Heften verschlossen sind, die vom Rücken= und Saal- 
Ende mindestens vier Zoll absiehen, und durch Aufziehen der Schleifen leicht 
gebdffnet werden können; bei Strafe von Einem halben Thaler für jede 
Uebertretung. 
§. 39. Wer rohe Gewebe verkauft, sie mögen geschaut seyn oder nicht, 
oder auch überhaupt nicht zu den schaubaren gehören, muß dennoch nicht nur 
die angegebene Länge und Breite derselben, sondern auch die gleichmaßige 
Feinheit des Garns, und den gleichen Stand der Fäden in Kette und Schuß, 
so
	        
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