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so wie, daß das Gewebe ohne Scheuerritzen und andere Loͤcher sey, ver-
treten; es sey denn, daß er selbst das Waarenstück beim Feilbieten als fehler-
haft bezeichnet hätte.
Daß dieses geschehen sey, soll angenommen werden, wenn bei der Feil-
bietung aus dem nach §. 38. zusammengelegten Gewebe, ein Jipfel an beiden
Enden, wenigstens zwölf Zoll lang, heransgehangen hat, und wenn zugleich
auf diesen Zipfeln, und zwar bei geschauten Stücken neben den Schaustempeln,
ein F. (fehlerhaft) mit Tinte deutlich geschrieben, vorgefunden wird.
§. 40. Derjenige Leinwand-voder Schleierkäufer, welcher auf ihm ange-
tragene Waare, wider den Willen des Besitzers, sein von diesem zurückgewiesenes
Gebot schreibt, oder sonst irgend ein Zeichen darauf setzt, verfällt für jeden
einzelnen Fall in eine Strafe von Zehn Thalern.
Z §. 41. Leinwandkäufer, welche wegen gesetzwidriger Bezeichnung der
ihnen zum Kauf angetragenen Waare dreimal bestraft worden sind, sollen ein
Jahr lang von allen Märkten vom Ankaufe roher Waaren ausgeschlossen
werden.
§#. 42. Wenn ein Bleicher schadhafte Gewebe zum Bleichen empfängt,
so kann er sie binnen vierzehn Tagen dem Eigenthümer zurückgeben.
Nach Ablauf dieser Frist soll angenommen werden, daß der Schaden
durch seine Schuld entstanden sey, und er ist alsdann zur Vertretung ver-
Ppflichter.
§. 43. Unsern Regierungen zu Breslau und Liegnitz überlassen Wir,
in ihren Bezirken, und wo diese sich berühren, den Umständen nach, unter ge-
meinschaftlichem Einversiändnisse, die Orte zu bestimmen, wo Stempelmeister,
und in welcher Anzahl angestellt, so wie diejenigen Weberorte, welche jedem
Stempelmeisler zugewiesen werden sollen C(F. 24.).
S. 41. Den Kreislandrathen liegt ob, die Stempelmeister zu wählen,
sie zu ihren Dienstgeschäften anzuweisen, zu vereidigen, und in Aufsicht zu
halten.
Eben denselben sieht auch die Kündigung und Entlassung, den Entlassenen
jedoch der Rekurs an die vorgesetzte Regierung zu.
FK. 13. Oie zur Zeit vorhandenen Schau= und Stempel-Utensilien sind
und bleiben Inventarienstücke. Die Stempelmeister sind schuldig, dieselben aus
eigenen Mitteln in diensitauglichem Stande zu erhalten. Was davon unbrauch-
bar wird, muß, auf Anordnung des Landraths, neu angeschafft, und die Aus-
Jahrgang 1827. (ad No. 145. — 1083— 10#.) S gabe
Bleichscha-
den.
Ausfübrung
der vorstehen-
den Bestim-
mung.