Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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gabe von dem Stempelmeister ersetzt werden. Sollten neue Stellen, außer den 
schon vorhandenen, errichtet werden; so müssen die dazu besiimmten Stempel- 
meister die Kosten für die Utensilien tragen, wogegen sie oder ihre Erben sich 
darüber mit ihren Nachfolgern vergleichen können. 
F. 46. Die zur Zeit bestehenden slädtischen Schauämter sollen beibe- 
halten, und den Umsianden nach, so weit die Regierungen es für nöthig er- 
achten, vermehrt werden. 
K. 47. Jedes Schauamt soll aus einem sachkundigen Mitgliede der 
Ortspolizeibehörde, als Dirigenten, und aus zwei bis vier sachverständigen 
Schaumeistern aus dem Weberstande bestehen. 
Der Dirigent wird von der Regierung bestellt, die Schaumeister find 
von den Landräthen anzusetzen. (F. 44.) 
Der Oirigent verwaltet sein Amt unentgeldlich; die Schaumeister zu- 
sammengenommen beziehen, in vorkommenden Fällen, das doppelte Schaugeld 
der Sempelmeister. 
K. 48. Die Bestimmung der Schauämter ist: 
a) Streitigkeiten zwischen den Kaufleuten und Webern über ge= und verkaufte 
Leinenfabrikate, oder zwischen jenen oder diesen mit den Stempelmeistern, 
welche auf die Geschäftsführung derselben Bezug haben, schiedsrichterlich 
zu entscheiden; 
b) Kontraventionen gegen diese Verordnung, in soweit solche die Schau 
betreffen, auf Anzeige eines Betheiligten, oder auf Anordnung der vor- 
gesetzten Behörde, schnell und genau zu untersuchen; wobei sie die in An- 
spruch genommenen Gewebe einer besonders aufmerksamen Nachschau zu 
unterwerfen haben. 
In beiben Fällen hat derjenige Theil, wider welchen entschieden wird, 
die Kosten zu tragen. 
. 49. Die Schaumeister in den größern Städten sollen zunächst den 
Magistraten untergeordnet seyn; in den kleinern Städten hingegen, und, wo 
es etma der Fall wäre, in den Dörfern, sind die Regierungen ermachtigt, nach 
Maaßgabe der örtlichen Verhältnisse, die Behörde zu bestimmen, welche den 
Schauämtern zunächst vorgesetzt seyn soll.
	        
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