Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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&. 56. Werden den Ortspolizei-Behörden, und namentlich den Aufse- 
hern der Flachs-, Garn= und Leinwand-Märkte, Uebertretungen dieses Gesetzes, 
durch wen es immer sey, angezeigt; so müssen sie ungesäumt zur Aufnahme 
des Thatbestandes schreiten, und die Gegenstände, welche zum Beweise der 
Kontravention dienen können, sofort unter Beschlag legen. 
§. 57. Alle durch einzelne Beamte ermittelte Uebertretungen müssen dem 
nächstvorgesetzten Polizei -Dirigenten ohne Aufschub gemeldet werden, damit 
derselbe die nahere Untersuchung durch Vernehmung des Denunzianten, der 
etwanigen Zeugen und des Angeschuldigten, dienstgem#ß entweder selbst veran- 
lasse, und darauf entscheide, oder die Sache zur Kenntniß des Landraths bringe. 
&. 58. Uebersteigen die Geldstrafen und der Werth des zu konfisziren= 
den Gegensiandes, zusammengenommen, nicht die Summe von Zehn Thalern; 
so hat der Landrath, den es angeht, das Strafresolut abzufassen, es zu publi- 
ziren, und wenn der Verurthellte den Rekurs nicht binnen 10 Tagen anmeldet, 
zu vollziehen. 
Der Rekurs gehet lediglich an die vorgesetzte Regierung. 
F. 59. Wenn dagegen die Geldstrafe und der Werth des zu konfiszi- 
renden Gegenstandes, zusammengenommen, mehr als Zehn Thaler betragen; 
so wird das Resolut von der Regierung abgefaßt, an welche der Landrath die 
Akten einzusenden hat. 
Will der Denunziat sich bei diesem nicht beruhigen; so kann er binnen 
Zehn Tagen auf richterliches Erkenntniß antragen, oder, unter Verzichkleisiung 
auf dieses, sich an Unsern Minister des Innern wenden, bei dessen Entschei- 
dung es sein Bewenden behält. 
# 00. Säimmtliche Geldstrafen (§#. 5. 9. 11. 12. 14. 16. 28. 36. 
38. 40.) sollen zur Armenkasse desjenigen Orts fliezen, wo das Vergehen ent- 
deckt worden ist, nach Abzug des dritten Theils, welcher dem Denunzianten 
zufallen soll, selbst dann, wenn derselbe von Amtswegen zur Aufsicht und 
Anzeige verpflichtet war. 
§. 601. Ist der Verurtheilte zur Erlegung der Geldstrafe unvermögend, 
so soll dieselbe in Arrest oder Strafarbeit in der Gemeinde verwandelt, und 
dabei die Strafe von Fünf Thalern einer achttägigen Gefängnißstrafe gleich 
geachtet werden. 
Die
	        
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