Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Die Verwandlung der Geld= in Gefängnißstrafe soll durch dieselbe 
Behörde erfolgen, welche das Strafresolut abgrfaßt hat. 
&. 62. Mit der Einnahme aus dem Verkaufe der Konfiskate (9#. 5. 
b. 17. 18.) soll es, wie mit den Geldstrafen (F. 60.), gehalten werden. 
g. 63. Konfiszirte Gegensidknde dürfen nicht eher verkauft werden, 
als bis sie in denjenigen Zustand gesetzt worden, welchen die gegenwäriige 
Verordnung für den Verkehr mit denselben vorschreibt. 
#§. 04. Sollte sich ein Blattbinder weigern, die von dem Landrathe 
verfügte Umarbeitung eines Blattes (S§. 12. 14.) vorzunehmen, so ist der 
Landrath berechtigt, ihn dazu durch die bereitesten Zwangsmittel anzuhalten. 
#§. 65. Daß eine unrichtige Kette (F. 19.) durchgeschnitten, oder falsche 
Weifen und Weberblätter (. 5. 17. 18.) vernichtet werden; dieses anzuordnen, 
stehet auf dem Lande dem Landrathe, in den Städten den Polizei-Obrigkeiten 
zu, und es soll dagegen kein Rekurs slatt finden. 
§#. 66. Suspension der Gewerbe-Befugniß (F. 41.) wird gleich- 
falls durch die Landräthe, und wenn die Betroffenen sich bei deren Bestim- 
mung nicht beruhigen wollen, durch die Regierung festgesetzt, wobei es sein 
Bewenden behält. 
Aufhebung der Gewerbe-Befugniß aber (G. 7. und 15.) wird durch 
die Regierung, und wenn die Betroffenen bei deren Bestimmung sich nicht be- 
ruhigen wollen, durch das Ministerium des Innern festgesetzt, wobei es ebenfalls 
sein Bewenden behält. 
§. 67. Eben so verfügen die Landräthe die F. 34. angedrohete Ge- 
fängniß = Strafe. Im Fall der Beschwerde entscheider die Regierung ohne 
weitern Rekurs. 
&# 608. Wird Jemand beschuldigt, gegen die Bestimmungen der G. 16. 
und 36. sich vergangen zu haben, und trilt der Verdacht absichtlicher Ueber- 
tretung dieser Verbote hervor; so müssen die Ortspolizei-Behörden davon in 
allen Fällen dem vorgesetzten Kreis-Landrathe Kenntniß geben, welcher die 
Anzeige weiter zu verfolgen und die instruirten Akten bei der Regierung einzu- 
reichen hat, damit der Fall, nach Befinden, zur weitern Untersuchung durch den 
Kriminalrichter an die kompetente Juslizstelle gebracht werden könne. 
Die
	        
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