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Auch sollen staͤdtische Grundbesitzer, die zum mindesten 10 Jahre lang
ein staͤdtisches Gewerbe betrieben, von demselben aber sich zurückgezogen haben,
gleich den wirklichen Gewerbetreibenden waͤhlbar seyn.
Artikel XI.
Der Betrag der von einem Abgeordneten der Landgemeinden zu entrich-
tenden Grundsteuer wird auf zwanzig Thaler bestimmt. In den Gegenden
jedoch, in welchen der Gewerbebetrieb mit dem Grundbesitz verbunden zu seyn
pflegt, soll ein Steuerbetrag von zwanzig Thalern an Grund und Gewerbe—-
steuer zusammen, die Waͤhlbarkeit begruͤnden.
Artikel XII.
In den zu Virilstimmen berechtigten Staͤdten waͤhlen kuͤnftig nach Ein-
fuͤhrung der Staͤdteordnung die von den stimmfaͤhigen Buͤrgern, als ersten
Waͤhlern zu erwaͤhlenden Stadtverordneten, die Landtags-Deputirten und
Stellvertreter.
Dagegen waͤhlen in den zu Kollektivstimmen berechtigten Staͤdten die
Stadtverordneten aus ihrer Mitte in den Staͤdten von weniger als 150 Feuer-
siellen einen, in den Städten größern Umfangs aber auf jede 150 Feuerstellen
einen Wähler, welche denn aus dem ganzen Wahlbezirk zur Wahl des Abgeord-
neten und der Stellvertreter zusammentreten.
Artikel XIII.
Die Bezirkswähler zur Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden, wer-
den künftig nach Regulirung des ländlichen Kommunalwesens von den Gemein-
deverordneten jeder Sammtgemeinde aus ihrer Mitte erwählt. Das Weitere
wird nach Publikation der Kommunal-Ordnung bestimmt werden.
Artikel XIV.
Den ehemals unmittelbaren Reichsständen ist der Zutritt zum Landtage
nur nach Ableistung der F. 3. der Instruktion vom Zosten März 1820. vor-
geschriebenen Huldigung, den sonsiigen Inhabern von Virilsiimmen aber und
den Rittergutsbesitzern, welche im Auslande wohnen, ist dieser Zutritt, nicht
minder den letzteren die Theilnahme an den Wahlen nur nach Leistung des
Homagii gestartet.
Artikel XV.
Wenn ein Landtagsabgeordneter bei der Eröffnung des Landtags bis zu
Ablauf der ersien von diesem Zeitpunkte an laufenden Woche zu erscheinen be-
bindert ist, so verbleibt der für ihn einberufene Stellvertreter für die ganze
Dauer des Landtags, Mitglied desselben, der Abgeordnete aber geht unterdessen
in die Stellung des Stellvertreters über.
Artikel XVI.
r Die Landtagsfähigkeit eines Rittergutes geht durch Zerstäckelung ver-
oren:
1) bei