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Artikel IV.
Die Abtretung eines Grundstücks vom Vater an den Sohn, bei Lebzeiten
des Erstern, und in der Ritterschaft, die Sukzession der Seitenverwandten in
ein Lehn-, Stamm= oder Fideikommißgut, wenn das Gut sich in dem Besitz
eines gemeinschaftlichen Stammoaters des Erben und Verstorbenen befunden hat,
sind der Vererbung in absteigender Linie gleich zu achten, und ist die Zeit des
Besitzes des Vorbesitzers mit dem des Besigers in diesen Fällen zusammen zu
rechnen.
Artikel V.
Damit das Recht zur Wahl und Wöählbarkeit in der Ritterschaft vollstän-
dig festgestellt werde; so haben die Landräthe mit Zuziehung der Kreisstände für
einen jeden Kreis, eine Matrikul von sämmtlichen im Kreise gelegenen, ihren
Besitzer zu diesem Rechte befahigenden Gütern sofort anzuferrigen, welche durch
Unsern Kommissarius demnächst dem Staatsministerio und von diesem Uns zur
Vollziehung vorzulegen ist.
In diese Matrikul werden aufgenommen:
a) die vormals reichsritterschaftlichen, vormals landtagsfähigen und in denen
Landestheilen, in welchen es keine Landstände gab, die sogenannten ade-
lichen erempten Güter, von welchen im Jahre 1824. 75 Rlhlr. jährlicher
Hauptgrundsteuer entrichtet worden;
b) die durch besondere von Uns vollzogene Urkunden zu landtagsfähigen Rit-
tergütern erhobenen Besitzungen.
Diese Bevorrechtigung wollen Wir jedoch, vorbehältlich von Begnadigun-
gen in einzelnen Fällen und aus besondern Rücksichten nur
1) denjenigen, welche in Gemaäßheit der Vorschriften Unseres Allg. Landrechts
einen Inbegriff ländlicher von allen gutsherrlichen Lasten freien Grundslücke
von mindestens 2500 Rthlr. jährlichen reinem Ertrage mit Fesisetzung einer
gesetzlichen sideikommissarischen Erbfolge in denselben zu einem Familien=
Fideikommisse in der Provinz stiften, für sie und ihre Nachfolger in solche
Fideikommisse gewähren;
2) wollen Wir Unsern getreuen auf den dortigen Landtagen versammelten
Ständen der Ritterschaft verstatten, Uns dazu Besitzer von Güter-Kom-
plerxen von mindestens 1000 Rchlr. reinen Ertrag, die von allen guts-
herrlichen Lasten frei sind, und als ein Ganzes bewirthschaftet werden
können, in Vorschlag zu bringen.
Artikel VI.
Den vormaligen unmittelbaren Reichsständen ist der Zutritt auf den Land-
tagen nur nach vorhergegangener Huldigung nach Vorschrift des §. 3. Unserer
Instruktion vom 30sten Mai 1820. den übrigen Mitgliedern des Standes der
Fürsten