Geschaͤfte der
Kreisstaͤnde.
Zusammen-
sebung der
Kreisstände.
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S. 3. Die Kreisstände vertreten die Kreiskorporation in allen, den ganzen
Kreis betreffenden Kommunal-Angelegenheiten, ohne Rücksprache mit den ein-
zelnen Kommunen oder Indioiduen.
Sie haben Namens derselben verbindende Erklärungen abzugeben. Sie
haben Staatsprästationen, welche kreisweise aufzubringen sind, und deren Auf-
bringung durch das Gesetz nicht auf eine bestimmte Art vorgeschrieben ist, zu
repartiren.
Bei allen Abgaben, Leistungen und Nakuraldiensten zu den Kreisbedürf-
nissen sollen sie zuvor mit ihrem Gutachten gehört werden, auch von allen Gel-
dern, welche dahin verwendet werden, sollen ihnen die Rechnungen jährlich zur
Abnahme vorgelegt werden, und wo eine standische Verwaltung der Kreis-
kommunal-Angelegenheiten eintritt, verbleibt den Kreisständen das Recht, die
Beamten dazu zu wählen. Auch wählen sie die Zivilmitglieder der Kreis-Ersatz-
Kommission.
S. 4. Die kreisständische Versammlung besteht:
A. aus denjenigen Besitzern der im Kreise gelegenen, ehemals reichsunmittel-
baren Landestheile, welche auf die durch Unsere Verordnung vom 30sten
Mai 1820. den Standesherren zugestandenen Regierungsrechte Verzicht
geleistet haben, und ans denjenigen, welchen Wir im Stande der Fürsten
und Herren Virilstimmen verliehen haben oder verleihen werden.
B. Aus sämmtlichen Besitzern der in die Matrikul der Ritterschaft aufzuneh-
menden Güter. Bis zu Entwerfung der Matrikul erscheinen diesenigen,
welche bei der ersten Wahl der ritterschaftlichen Oe putirten zu dem Provinzial-
Landtage als stimmfähig anerkannt worden sind.
C. Aus einem Deputirten von jeder im Kreise gelegenen, an der Wahl der
siaddtischen Oeputirten zu dem Provinzial-Landtage Theil nehmenden Stadt,
wobei Wir jedoch Uns vorbehalten, den größeren Städten, besonders in
solchen Kreisen, in welchen außer denselben keine, oder nur wenige Städte
sind, nach Verhältniß ihrer Bevölkerung und Bedeutsamkeit, auf beson-
dern Antrag, die Absendung mehrerer Deputirken zu gestatten.
D. Aus einem Deputirten jeder im Kreise befindlichen, aus Landkommunen zu-
sammengesetzten Sammtgemeinde (Bürgermeisterei oder Amt).
§. 5. Vertretungen sind gestattet:
A. den §. 4. A. benannten Besitzem der ehemals reichsunmittelbaren Landes-
theile, imgleichen den Inhabern der Virilstimmen durch ein Mitglied ihrer
Familie, oder einen sonstigen zur Riktterschaft des Preußischen Staats
gehörigen Bevollmächtigten.
B. Im Stande der Ritterschaft den Ehefrauen durch ihre Ehegatten, den
Kindern durch ihren Vater und den Minderjährigen durch ihren Vormund,
nicht