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nicht inder den Bätern oder Müttern durch ihre volljährigen Söhne.
Ehemänner und Vormünder müssen jedoch selbst zur Rilterschaft des
Preußischen Staats gehören. Persönlich qualißzirte Besitzer können, wenn
sie durch kriftige Entschuldigungsgründe, über deren Zulässigkeit die Kreis-
Versammlung entscheidet, am Erscheinen behindert sind, über die in der
Kurrende angegebenen Gegenstände ihre Stimme schriftlich abgeben.
C. Den Deputirten der Stadt= und Landgemeinden im Behinderungsfalle
durch die für sie zu erwählenden Stellvertreter.
§. 60. Zur persönlichen Ausübung des Stimmenrechts auf den Kreista= Elgenschaften
gen, ist bei allen Ständen und gestatteten Vertrekern erforderlich: ver Mitglie-
a) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen; F.
b) die Vollendung des 24 len Lebensjahres;
c) unbescholtener Ruf.
&. 7. Wird die Unbescholtenheit des Rufes bestritten, so hat, wenn Cntscheidung
dies ein Mitglied der Ritterschaft, oder den Vertreter eines solchen betriffe, die berribte geen
Ritterschaft des Kreises die Befugnißz, in einem besondern Konvente durch tenben ##nel-
Stimmenmehrheit von * der Anwesenden darüber in ersler Instanz zu entschei= Mitglieds er-
den, und falls die Entscheidung für die Bescholtenheit des Rufes ausfällr, die reztenwetdel.
Ausschließung zu bestimmen.
Will der Betroffene oder die abgestimmte Minorität bei dem Beschlusse
sich nicht beruhigen; so ertheilen die Deputirten der Ritterschaft beim Provin-
zial-Landtage die Entscheidung in zweiter und letzter Instanz.
Ist die Zahl der Rittergutsbesitzer im Kreise so gering, daß nicht wenig-
stens außer dem Betheiligten drei zur Abstimmung vorhanden sind; so haben
sich die vorhandenen mit der Riklterschaft eines von ihnen auszuwählenden be-
nachbarten Kreises zu dieser Entscheidung zu vereinigen. Wird die Unbeschol-
kenheit des Rufes eines Kreistagsabgeordneten der Städte oder der Landge-
meinden in Zweifel gezogen; so ist darüber die Entscheidung in erster Instanz
dem Wahlkollegio, von welchem er gewählt worden ist, überlassen und bei dem-
selben die Wahl eines andern Deputirten in Antrag zu bringen. Die Entschei-
dung in zweiter Inslanz gebührk ebenfalls den Landtagsmitgliedern von demje-
nigen der beiden der Stände, zu welchen der betreffende Kreistagsabgcordnete
gehört.
§. 8. Sobald eine Entscheidung der zweiten Instanz nachgesucht wor= Su#rust
den, bleibt es den Kreistags-Mitgliedern desjenigen Standes, zu welchem der., n
dessen Ruf besiritten wird, gehörrt, überlassen, das Theilrehmungsreche dessell
ben an den Kreistagen bis zu erfolgter Entscheidung zu suspendiren.
§&. 9. Auch die Wiederzulassung eines Ausgeschlossenen zu den Kreis= Miederm
tagen kann auf Antrag des betreffenden Standes durch die Mitglieder des Pro- lagurn.
vinzial-Landtags vom nämlichen Stande verfügt werden.
Jahrgang 1827. (ad No. 16. — 1067 — 1088.) X g. 10.