Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch
die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntnit  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  10.  Dezember  1855.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Hepdt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

Provinz  Pommern,  Negicrungsbezirk  Cöslin.

Obligation
des  Stolper  Kreises
Liltr..  ..  .  .  ..
übber  Thaler  Preußisch  Kurant.

Auf  Grund  der  unterm  31.  Mai  1853.  bestaͤtigten  Kreistagsbeschluͤsse  vom
20.  Oktober  und  22.  Dezember  1852.  wegen  Aufnahme  einer  Anleihe  zum  Zweck
mehrerer  Chausseebauten  bekennt  sich  die  siändische  Kommission  für  den  Chausseebau
  des  Stolper  Kreises  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber
  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld
von  Thalern  Preußisch  Kurant  nach  dem  Münzfuße  von  1704.,  welche
für  den  Kreis  kontrahirt  worden  und  mit  vier  und  ein  halb  Prozent  jährlich
zu  verzinsen  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  50,000  Thalern  —  funfzigtausend
  Thalern  —  geschieht  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten
Tilgungsfonds  von  wenigstens  Ein  und  einem  halben  Prozent  des  Kapitals
jeahrlich  unter  Zuwachs  der  Jinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1800.  ab  in  dem  Monate
  Januar  jedes  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  mit
der  Tilgung  früher  zu  beginnen,  den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosunen
  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch  um  aufende  Schuldverschreibungen  zu
ündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden
  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,  Nummern  und  Beträge,  sowie  des
Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.

(Nr.  4331)  1*  Diese

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