Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

— 133 — 
Erhebungs Rolle 
der 
Abgaben, welche von Gegenständen zu entrichten sind, die entweder aus dem 
Auslande eingeführt, oder durchgeführt, oder aus dem Lande ausgeführt 
werden; für die Jahre 1828., 1829. und 1830. 
Vom Zosien Oktober 1827. 
  
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
  
Ganz frei bleiben: 
1) Bo, zum Verpflanzen, und Reben; 
2) Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 
3) Branntweinspülich; 
4) Dünger, thierischer, desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausge- 
laugte Asche, Kalkasche, Düngesalz, Hornspäne, Abfälle von der 
Fabribation der Potkasche; 
5) Eier; 
6) Erden und Exrze, die nicht mit einem Jollsatze namentlich betroffen sind, als: 
Bolus, Bimsstein, Blurstein, Gips, Sand, Lehm, Mergel, Schmirgel, 
gewöhnlicher Töpferkhon und Pfeifenerde, Trippel, Walkererde, u. a.; 
7) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Grenze 
durchschnittenen Landguts; 
8) Fische, frische, und Krebse; 
9) Gras, Futterkräuter und Heu; 
10) Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Cichorien 
(ungetrocknete), Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln rc.; 
11) Geflügel und kleines Wildpret aller Art; 
12) Glasur= und Hafnererz (Alquilous); 
13)) Gold und Silber, gemünzr, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der 
fremden silberhaltigen Scheidemünze; 
14) Hausgeräth, gebrauchtes, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; 
Aa 2 15) Holz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.