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Erhebungs Rolle
der
Abgaben, welche von Gegenständen zu entrichten sind, die entweder aus dem
Auslande eingeführt, oder durchgeführt, oder aus dem Lande ausgeführt
werden; für die Jahre 1828., 1829. und 1830.
Vom Zosien Oktober 1827.
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.
Ganz frei bleiben:
1) Bo, zum Verpflanzen, und Reben;
2) Bienenstöcke mit lebenden Bienen;
3) Branntweinspülich;
4) Dünger, thierischer, desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausge-
laugte Asche, Kalkasche, Düngesalz, Hornspäne, Abfälle von der
Fabribation der Potkasche;
5) Eier;
6) Erden und Exrze, die nicht mit einem Jollsatze namentlich betroffen sind, als:
Bolus, Bimsstein, Blurstein, Gips, Sand, Lehm, Mergel, Schmirgel,
gewöhnlicher Töpferkhon und Pfeifenerde, Trippel, Walkererde, u. a.;
7) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Grenze
durchschnittenen Landguts;
8) Fische, frische, und Krebse;
9) Gras, Futterkräuter und Heu;
10) Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Cichorien
(ungetrocknete), Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln rc.;
11) Geflügel und kleines Wildpret aller Art;
12) Glasur= und Hafnererz (Alquilous);
13)) Gold und Silber, gemünzr, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der
fremden silberhaltigen Scheidemünze;
14) Hausgeräth, gebrauchtes, von Anziehenden zur eigenen Benutzung;
Aa 2 15) Holz