Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Erhebungs Rolle 
der 
Abgaben, welche von Gegenständen zu entrichten sind, die entweder aus dem 
Auslande eingeführt, oder durchgeführt, oder aus dem Lande ausgeführt 
werden; für die Jahre 1828., 1829. und 1830. 
Vom Zosien Oktober 1827. 
  
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
  
Ganz frei bleiben: 
1) Bo, zum Verpflanzen, und Reben; 
2) Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 
3) Branntweinspülich; 
4) Dünger, thierischer, desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausge- 
laugte Asche, Kalkasche, Düngesalz, Hornspäne, Abfälle von der 
Fabribation der Potkasche; 
5) Eier; 
6) Erden und Exrze, die nicht mit einem Jollsatze namentlich betroffen sind, als: 
Bolus, Bimsstein, Blurstein, Gips, Sand, Lehm, Mergel, Schmirgel, 
gewöhnlicher Töpferkhon und Pfeifenerde, Trippel, Walkererde, u. a.; 
7) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Grenze 
durchschnittenen Landguts; 
8) Fische, frische, und Krebse; 
9) Gras, Futterkräuter und Heu; 
10) Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Cichorien 
(ungetrocknete), Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln rc.; 
11) Geflügel und kleines Wildpret aller Art; 
12) Glasur= und Hafnererz (Alquilous); 
13)) Gold und Silber, gemünzr, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der 
fremden silberhaltigen Scheidemünze; 
14) Hausgeräth, gebrauchtes, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; 
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