Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände 
zur Durchfuhr angemeldet werden. 
Die in der ersten Abtheilung benannten Gegenstände bleiben auch bei der 
Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
Die Abgaben, welche nach der zweiten Abtheilung bei der Einfuhr und Aus- 
fuhr von Waaren zu entrichten sind, müssen in der Regel auch für den Durchgang 
erlegt werden; folglich der allgemeine Abgabensatz von einem halben Thaler für 
den Zewtneer oder, statt dessen, die daselbst anders, höher oder niedriger, festge- 
stellten Sätze. 
Ausnahmen hiervon treten durch Bestimmung einer besondern Durchgangs- 
abgabe nur ein, wo theils durch Konvention die Abgaben für den Transito abwei- 
chend festgestellt, theils aus andern Rücksichten, insbesondere auch nach den 
Straßen, auf welchen die Waaren verfahren werden, niedrigere Sätze den Umstan- 
den gemäß befunden sind. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
I. Abschnitt. 
Bei dem Durchgange von Waaren, welche rechts der Oder, seewärts oder 
landwärts von Memel bis Berun (die Straße über Zabrzg und Berun ausge- 
schlossen) eingehen, desgleichen durch die Odermündungen oder anderswo links 
der Oder zuerst eingehen, aber rechts der Oder auf ebengenannten Wegen 
ausgehen, wird erhoben: 
1) Von baumwollenen Stuhlwaaren (zweite Abtheilung Art. 2. c. ), 
neuen Kleidern (18.), kurzen Waaren (20.), gebleichter, gefärb= 
ter oder gedruckter Leinwand und andern leinenen Stuhlwaaren 
(22. e, f, g.), Seide, seidenen und halbseidenen Waaren (31.), 
wollenen und haarnen Stuhlwaaren, auch Hutmacherarbeit (41. 
c, d. und e.) 
a) insofern die Ein- oder die Ausfuhr durch die Ostseehaͤfen geschiehtj 4 — 
LIIEE 2— 
2) Von Baumwollengamrn (2. b.) und gefärbtem Wollengarn (41.b.) — 
3) Von Kupfer und Meung und daraus gefertigten groben Waaren 
(19.), Gewürzen (25. k.)), Kaffee (25. m.), Tabacksfabrikaten 
(25. w. 2.). raffinirtem Zucker (25. y. 1. und 2.), roher Schaaf- 
wolle (41. aa) . ... LT.... 1— 
4) Von rohem Zucker (25. v. z) .. .. .. . . .. — 20 
5) Von Glätte, Schmalte, gereinigter Soda (Mineral-Alkali) (5. d.), 
Schwefelsäure (5. n.), Kolophonium, überhaupt Harzen; außer- 
europdischen Tischlerhölzern (5. Anmerk.), rohen Hä# 
Vom 
Zentner. 
Rthlr. SEgr. 
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aͤuten und 
Fellen zur Gaͤrberei und Haaren (11.), Muschel- oder Schal- 
thieren aus der See (25. s.), getrockneten, geräucherten oder 
gesalzenen Fischen, Heringe ausgenommen, Hanf= und Leinöl (27.), 
Salmiak, Spietglan (Antimonium), Thran . . ... ..... . . . . . . .. — 10 
6) Von Zink (42. a. und b.) 
  
  
Aus-
	        
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