Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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3) Sind in einem und demselben Ballen Waaren zusammengepackt, welche nicht 
gleich belastet sind, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge von einer 
jeden Waarengattung, welche der Ballen enthält, nach ihrem Nettogewicht 
angemerkt werden, widrigenfalls der Inhaber des Ballens entweder beim 
Grenzzollamte, Behufs der speziellen Revision, auspacken muß, oder von dem 
ganzen Gewichte des Ballens der Abgabesatz erhoben werden soll, welcher von 
der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. 
4) Von den Waaren, welche zum unmittelbaren Durchgang angemeldet werden, 
muß die Transikoabgabe gleich beim Eingangsamte erlegt werden. 
Von den Waaren, welche keine böhere Abgabe beim Eingange tragen, als 
einen halben Thaler vom Zentner, mussen die Gefälle ebenfalls gleich beim 
Eingangsamte erlegt werden. 
5) Waaren dagegen, welche höher belegt, und nach einem Orte, wo sich ein 
Hauptzoll= oder Haupr-Steueramt befindet, adressirt sind, können unter Be- 
gleitschein= Kontrolle von den Grenzaämtern dorthin abgelassen und daselbst die 
Gefälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich, 
erfolgt sodann die Gefälle-Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Nieder- 
lage entnommen werden sollen. 
6) a) Bei den Nebenzollämtern 1ster Klasse (Zollordnung §. 11.) können fortan 
alle Gegensiände ein= oder ausgeführt werden, von welchen die Gefälle nicht 
über 4 Rlthlr. vom Zentner betragen. Bei höher belegten Gegenständen 
findet die Einführung über diese Aemter nur statt, wenn die Gefälle von der 
ganzen Ladung nicht über 50 Rthlr. betragen, oder örtliche Verhdlmisse das 
Finanzministerium bestimmen, erweiterte Befugnisse einer solchen Zollstelle 
beizulegen. 
b) Bei den Nebenzollämtern 2er Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge 
eingehen. Waaren, wovon die Gefälle weniger als 6 Rthlr. vom Zentner 
betragen, und Vieh, können in der Regel bei diesen Aemtern nur ein= und 
ausgeführt werden, wenn die von der ganzen Ladung oder dem Transport 
zu erhebenden Gefälle überhaupt nicht 10 Rthlr. uberstcigen, auch von höher 
belegten Gegensiänden nicht mehr als 10 Pfund mit einemmal eingeführt 
werden. 
c) Bei den Nebenzollämtern müssen die Gefälle in der Regel sogleich erlegt 
werden. Ausnahmen finden nur slatt bei solchen Nebenzollämrern, die vom 
Finanzminisicrium zur Ertheilung von Begleitscheinen oder Abfertigung von 
Waaren, ohne daß die Gefülle sogleich entrichtet werden, besonders ermäch- 
tigt sind. 
7) Es
	        
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