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3) Sind in einem und demselben Ballen Waaren zusammengepackt, welche nicht
gleich belastet sind, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge von einer
jeden Waarengattung, welche der Ballen enthält, nach ihrem Nettogewicht
angemerkt werden, widrigenfalls der Inhaber des Ballens entweder beim
Grenzzollamte, Behufs der speziellen Revision, auspacken muß, oder von dem
ganzen Gewichte des Ballens der Abgabesatz erhoben werden soll, welcher von
der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist.
4) Von den Waaren, welche zum unmittelbaren Durchgang angemeldet werden,
muß die Transikoabgabe gleich beim Eingangsamte erlegt werden.
Von den Waaren, welche keine böhere Abgabe beim Eingange tragen, als
einen halben Thaler vom Zentner, mussen die Gefälle ebenfalls gleich beim
Eingangsamte erlegt werden.
5) Waaren dagegen, welche höher belegt, und nach einem Orte, wo sich ein
Hauptzoll= oder Haupr-Steueramt befindet, adressirt sind, können unter Be-
gleitschein= Kontrolle von den Grenzaämtern dorthin abgelassen und daselbst die
Gefälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich,
erfolgt sodann die Gefälle-Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Nieder-
lage entnommen werden sollen.
6) a) Bei den Nebenzollämtern 1ster Klasse (Zollordnung §. 11.) können fortan
alle Gegensiände ein= oder ausgeführt werden, von welchen die Gefälle nicht
über 4 Rlthlr. vom Zentner betragen. Bei höher belegten Gegenständen
findet die Einführung über diese Aemter nur statt, wenn die Gefälle von der
ganzen Ladung nicht über 50 Rthlr. betragen, oder örtliche Verhdlmisse das
Finanzministerium bestimmen, erweiterte Befugnisse einer solchen Zollstelle
beizulegen.
b) Bei den Nebenzollämtern 2er Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge
eingehen. Waaren, wovon die Gefälle weniger als 6 Rthlr. vom Zentner
betragen, und Vieh, können in der Regel bei diesen Aemtern nur ein= und
ausgeführt werden, wenn die von der ganzen Ladung oder dem Transport
zu erhebenden Gefälle überhaupt nicht 10 Rthlr. uberstcigen, auch von höher
belegten Gegensiänden nicht mehr als 10 Pfund mit einemmal eingeführt
werden.
c) Bei den Nebenzollämtern müssen die Gefälle in der Regel sogleich erlegt
werden. Ausnahmen finden nur slatt bei solchen Nebenzollämrern, die vom
Finanzminisicrium zur Ertheilung von Begleitscheinen oder Abfertigung von
Waaren, ohne daß die Gefülle sogleich entrichtet werden, besonders ermäch-
tigt sind.
7) Es