Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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7) Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht, und werden nicht verzollt 
oder versteuert: 
a) Quantitäten unter ux Zentner, wenn die Abgabensätze zwei Thaler für den 
Zentner nicht übersteigen, und Quantitäten bis 4 Loth auch bei den höchsten 
Abgabesätzen; 
b) ein= oder ausgehende Waarenposten, die so gerin) sind, daß die tarifmäßige 
Abgabe davon überhaupt nicht einen vollen Silbergroschen beträgt. Auch 
bei Zahlungsleistungen für größere Posten wird der die Zahl der vollen und 
halben Silbergroschen überschießende Gefällebetrag, der einen geringerm 
Groschentheil ausmacht, nicht erhoben. 
8) Die Zahlung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben (zweite 
und dritte Abtheilung) muß, wenn Fünf Thaler und mehr in einer Post zu 
zahlen ist, halb in Gold C(den Friedrichsd'or zu 5 Rthlr. gerechnet), halb in 
Silbergeld, entrichtet werden, mit der Ausnahme jedoch, daß bei dem Durch- 
gange rechts der Oder Cdritte Abtheilung, Abschnitt I.) von Produkten und 
Waaren, welche land-oder stromwärts aus Rußland oder Polen kommen, die 
Durchgangsabgaben ganz in Preußischem Silberkourant anzunehmen sind. 
Zwischensummen unter Fünf Thaler werden auch nicht zur Berechnung des 
Goldantheils gezogen. 
Berlin, den 30sten Oktober 1827. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz- 
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum. 
Graf v. Bernstorff. v. Hake. Graf v. Danckelman. v. Mot. 
  
Jahrgang 1827. Dd A.
	        
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