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7) Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht, und werden nicht verzollt
oder versteuert:
a) Quantitäten unter ux Zentner, wenn die Abgabensätze zwei Thaler für den
Zentner nicht übersteigen, und Quantitäten bis 4 Loth auch bei den höchsten
Abgabesätzen;
b) ein= oder ausgehende Waarenposten, die so gerin) sind, daß die tarifmäßige
Abgabe davon überhaupt nicht einen vollen Silbergroschen beträgt. Auch
bei Zahlungsleistungen für größere Posten wird der die Zahl der vollen und
halben Silbergroschen überschießende Gefällebetrag, der einen geringerm
Groschentheil ausmacht, nicht erhoben.
8) Die Zahlung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben (zweite
und dritte Abtheilung) muß, wenn Fünf Thaler und mehr in einer Post zu
zahlen ist, halb in Gold C(den Friedrichsd'or zu 5 Rthlr. gerechnet), halb in
Silbergeld, entrichtet werden, mit der Ausnahme jedoch, daß bei dem Durch-
gange rechts der Oder Cdritte Abtheilung, Abschnitt I.) von Produkten und
Waaren, welche land-oder stromwärts aus Rußland oder Polen kommen, die
Durchgangsabgaben ganz in Preußischem Silberkourant anzunehmen sind.
Zwischensummen unter Fünf Thaler werden auch nicht zur Berechnung des
Goldantheils gezogen.
Berlin, den 30sten Oktober 1827.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz-
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum.
Graf v. Bernstorff. v. Hake. Graf v. Danckelman. v. Mot.
Jahrgang 1827. Dd A.