Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

163 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No-. 20. —I 
  
(No. 1098.) Diesseitige Ministerial-Erklärung uber die mit Schaumburg-Lippe ge- 
trofsene Vereinbarung wegen Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und 
D Verleger wider den Bücher-Nachdruck. Vom 24ften September 1827. 
as Königlich -Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erklärt 
hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Majestät ihm ertheilten Ermächtigung: 
nachdem von der Fürstlich-Schaumburg-Lippeschen Regierung die Zusage ge- 
macht worden ist, daß von ihr vorläufig und bis dahin, daß es nach A#rtiHw 18. 
der deutschen Bundesakte zu einem gemeinsamen Beschlusse zur Sicherstellung 
der Rechte der Schriststeller und Verleger gegen den Bücher-Nachdruck 
kommen wird, jedem Königlich-Preußischen Unterthan, Schriftsieller oder Ver- 
leger, auf geschehenes Nachsuchen, ein Privilegium wider den Nachdruck 
unter denselben Bedingungen, wie dem Inländer und ohne allen Kosten- 
Ansatz, ertheilt und in dem Privilegium jedesmal die Strafe des Nachdrucks 
ausdrücklich besiimmt werden solle, welche außer der Konfiskation der nachge- 
druckten Exemplare auch auf Bezahlung des rechemaßigen Ladenpreises von 
500 bis 1000 Exemplaren gerichtet werden und was, den Handel mit solcherge- 
sialt privilegirten anderswo nachgedruckten Werken betrifft, in Konsiskation 
aller vorgefundenen Exemplare bestehen solle, 
daß bis zu gedachtem Zeitpunkte das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, seo 
wie solches bereits im ganzen Umfange der Preußischen Monarchie zum Schutze der 
inländischen Schriftsteller und Verleger nach den in den einzelnen Provinzen 
geltenden Gesetzen besieht, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Fürstenthums 
Schaumburg-Lippe Anwendung finden und mithin jeder durch Nachdruck oder 
dessen Verbreitung begangene Frevel gegen letztere nach denselben gesetzlichen Vor- 
schriften beurtheilt und geahndet werden solle, als handele es sich von beeinträchtigten 
Schriftstellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst. 
Gegenwärtige Ekklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, von 
der Fürstlich= Schaumburg-Lippeschen Regierung vollzogene, Erklärung ausgewech- 
selt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den diesseitigen Staaten 
Krast und Wirksamkeit erhalten. Berlin, den 24slen September 1827. 
(L. S.) 
Königl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
Jabrgang 1827. No. 20. — (No. 1098 — 1101.) Ee Vor- 
(Ausgegeben zu Berlin den 9ten November 1827.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.