163 —
Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No-. 20. —I
(No. 1098.) Diesseitige Ministerial-Erklärung uber die mit Schaumburg-Lippe ge-
trofsene Vereinbarung wegen Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und
D Verleger wider den Bücher-Nachdruck. Vom 24ften September 1827.
as Königlich -Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erklärt
hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Majestät ihm ertheilten Ermächtigung:
nachdem von der Fürstlich-Schaumburg-Lippeschen Regierung die Zusage ge-
macht worden ist, daß von ihr vorläufig und bis dahin, daß es nach A#rtiHw 18.
der deutschen Bundesakte zu einem gemeinsamen Beschlusse zur Sicherstellung
der Rechte der Schriststeller und Verleger gegen den Bücher-Nachdruck
kommen wird, jedem Königlich-Preußischen Unterthan, Schriftsieller oder Ver-
leger, auf geschehenes Nachsuchen, ein Privilegium wider den Nachdruck
unter denselben Bedingungen, wie dem Inländer und ohne allen Kosten-
Ansatz, ertheilt und in dem Privilegium jedesmal die Strafe des Nachdrucks
ausdrücklich besiimmt werden solle, welche außer der Konfiskation der nachge-
druckten Exemplare auch auf Bezahlung des rechemaßigen Ladenpreises von
500 bis 1000 Exemplaren gerichtet werden und was, den Handel mit solcherge-
sialt privilegirten anderswo nachgedruckten Werken betrifft, in Konsiskation
aller vorgefundenen Exemplare bestehen solle,
daß bis zu gedachtem Zeitpunkte das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, seo
wie solches bereits im ganzen Umfange der Preußischen Monarchie zum Schutze der
inländischen Schriftsteller und Verleger nach den in den einzelnen Provinzen
geltenden Gesetzen besieht, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Fürstenthums
Schaumburg-Lippe Anwendung finden und mithin jeder durch Nachdruck oder
dessen Verbreitung begangene Frevel gegen letztere nach denselben gesetzlichen Vor-
schriften beurtheilt und geahndet werden solle, als handele es sich von beeinträchtigten
Schriftstellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst.
Gegenwärtige Ekklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, von
der Fürstlich= Schaumburg-Lippeschen Regierung vollzogene, Erklärung ausgewech-
selt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den diesseitigen Staaten
Krast und Wirksamkeit erhalten. Berlin, den 24slen September 1827.
(L. S.)
Königl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
Jabrgang 1827. No. 20. — (No. 1098 — 1101.) Ee Vor-
(Ausgegeben zu Berlin den 9ten November 1827.)