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Vorstehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem solche gegen eine überein-
slimmende, von dem Herzoglich-Braunschweig-Lüneburgschen Skaatsministerium
unterm 15ten Oktober 1827. vollzogene, Erklärung ausgetauscht worden ist, unter
Beziehung auf die Allerhöchste Kabmetsorder vom 16ten August 1827. (No. 17.
der Peren Gesetz-Sammlung, Seite 123.) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Berlin, den 28ften Oktober 1827.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
(No. 1100.) Diesseitige Ministerial-Erklärung über die mit Schwarzburg-Sonders-
hausen getroffene Vereinbarung, wegen Sicherstellung der Rechte
der Schriftsteller und Verleger wider den Bücher-Nachdruck.
D Vom bten Oktober 1827.
as Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erklärt
hierdurch, in Gemäßhei' der von Seiner Majestat ihm ertheilten Ermächtigung:
nachdem die Schwarzburg-Sondershausensche Regierung die Zusicherung
gemacht hat, daß in dem Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen, mir
orbehalt der weitern Sicherstellung, welche in Folge des 18ten Artikels der
deurschen Bundesakte, die Rechte ber Schriftsteller und Verleger gegen den
Bücher-Nachdruck durch die daselbst verheißenen gleichförmigen Maaß=
regeln noch zu erwarten haben, vorläufig zu erlassende besondere Verordnung,
wodurch der Bücher-Nachdruck und dessen Verbreitung bei Strafe der Kon-
fiskation und einer Geldbuße von 100 Rchlrn., und zwar ohne Unterschied,
ob dabei inländische oder auslandische Schriftsteller und Verleger beeinträchtigt
werden, sofern nur in Beziehung auf das Ausland, die Unterthanen des
Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen dort gleiche Begünstigung genießen,
ausdrücklich untersagt wird, zu Gunsten der Schrifrsteller und Berleger i#
den Königlich-Preußischen Staaten in Anwendung gebracht werden soll,
daß das Verbot wider den Bü.her-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen
Umfange der Preutischen Monarchie zum Schutz der inländischen Schriftsteller
und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen besieht, auch
auf die Schriftsieller und Verleger der Fürstlich= Schwarzburg-Sondershausenschen
Lande Anwendung finden, und mithin jeder durch Nachdreck oder dessen Verbreitung
begangene Frevel gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Vorschriften beurtheilt
unn eahndet werden soll, als handele es sich von beeinträchtigten Schriftstellern
und Verlegern der Preußischen Monarchie selbst.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, von
der Fürstlich= Schwarzburg-Sonderöhausenschen Regierung vollzogene, Erklärung
aus-