Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Vorstehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem solche gegen eine überein- 
slimmende, von dem Herzoglich-Braunschweig-Lüneburgschen Skaatsministerium 
unterm 15ten Oktober 1827. vollzogene, Erklärung ausgetauscht worden ist, unter 
Beziehung auf die Allerhöchste Kabmetsorder vom 16ten August 1827. (No. 17. 
der Peren Gesetz-Sammlung, Seite 123.) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Berlin, den 28ften Oktober 1827. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
  
(No. 1100.) Diesseitige Ministerial-Erklärung über die mit Schwarzburg-Sonders- 
hausen getroffene Vereinbarung, wegen Sicherstellung der Rechte 
der Schriftsteller und Verleger wider den Bücher-Nachdruck. 
D Vom bten Oktober 1827. 
as Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erklärt 
hierdurch, in Gemäßhei' der von Seiner Majestat ihm ertheilten Ermächtigung: 
nachdem die Schwarzburg-Sondershausensche Regierung die Zusicherung 
gemacht hat, daß in dem Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen, mir 
orbehalt der weitern Sicherstellung, welche in Folge des 18ten Artikels der 
deurschen Bundesakte, die Rechte ber Schriftsteller und Verleger gegen den 
Bücher-Nachdruck durch die daselbst verheißenen gleichförmigen Maaß= 
regeln noch zu erwarten haben, vorläufig zu erlassende besondere Verordnung, 
wodurch der Bücher-Nachdruck und dessen Verbreitung bei Strafe der Kon- 
fiskation und einer Geldbuße von 100 Rchlrn., und zwar ohne Unterschied, 
ob dabei inländische oder auslandische Schriftsteller und Verleger beeinträchtigt 
werden, sofern nur in Beziehung auf das Ausland, die Unterthanen des 
Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen dort gleiche Begünstigung genießen, 
ausdrücklich untersagt wird, zu Gunsten der Schrifrsteller und Berleger i# 
den Königlich-Preußischen Staaten in Anwendung gebracht werden soll, 
daß das Verbot wider den Bü.her-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen 
Umfange der Preutischen Monarchie zum Schutz der inländischen Schriftsteller 
und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen besieht, auch 
auf die Schriftsieller und Verleger der Fürstlich= Schwarzburg-Sondershausenschen 
Lande Anwendung finden, und mithin jeder durch Nachdreck oder dessen Verbreitung 
begangene Frevel gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Vorschriften beurtheilt 
unn eahndet werden soll, als handele es sich von beeinträchtigten Schriftstellern 
und Verlegern der Preußischen Monarchie selbst. 
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, von 
der Fürstlich= Schwarzburg-Sonderöhausenschen Regierung vollzogene, Erklärung 
aus-
	        
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