Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Gegenwaͤrtige Erklaͤrung soll, nachem sie gegen eine uͤbereinstimmende, 
von Seiten des Senats der freien Hansestadt Luͤbeck vollzogene, Erklaͤrung aus- 
gewechselt seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den diesseitigen 
Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
Berlin, den 19ten Oktober 1827. 
(L. S.) 
Konigl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
Vorstehende Erklärung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende, 
von dem Senat der freien Hansestadt Lubeck unterm 3ten Okkober 1827. voll- 
zogene, Erklärung ausgetauscht worden ist, unter Beziehung auf die Allerhoͤchste 
Kabinetsorder vom 16ten August 1827. (diesjährige Gesetzsammlung No. 17. 
Seite 123.) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 12ten November 1827. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
(No. 1103.)
	        
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