Full text : Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

11.  Rußland.

6.  Jan.  (Polen).  Eine  Regierungsverordnung  befiehlt  die  Segquestrirung
  des  beweglichen  und  unbeweglichen  Vermögens  der  Theilnehmer
am  Aufstande  und  legt  den  kath.  Bischöfen  und  Bisthumsadministratoren
  eine  abermalige  Contribution  von  1850,  den  Canonicis  von
60  ihrer  Einnahme  auf.  2

10.  „  (Polen).  Rundschreiben  des  Generalstatthalters,  Gen.  Berg,  an
die  Militärchefs  bezüglich  freiwilliger  Stellung  von  Insurgenten.

16.  „  (Polen).  Aus  12  mittleren  und  kleineren  Städten  laufen  Loyalitätsadressen
  bei  dem  Generalstatthalter  ein.

21.  „  Ein  kaiserl.  Ukas  befiehlt  die  Einführung  von  Kreis=  und
Provinzialvertretungen  in  ganz  Nußland  mit  Ausnahme  der
sog.  westlichen  und  der  baltischen  Gouvernements,  Astrachans  und
Bessarabiens,

„da  Wir  es  für  gut  befunden,  die  Localbevölkerung  der  Gouvernements
und  Kreise  durch  Personen,  welche  sie  aus  ihrer  Mitte  erwählt,  zur  näheren
Betheiligung  an  der  Verwaltung  derjenigen  Geschäfte  zu  berufen,  welche  sich
auf  die  ökonomischen  Interessen  und  Bedürfnisse  jedes  Gouvernements  und
Kreises  beziehen.“

Als  specielle  Gegenstände  der  Competenz  dieser  Land-Institutionen  werden
  angegeben:  Die  Aufsicht  über  das  Vermögen,  die  Capitalien  und  die
Geldabgaben  des  Territoriums;  Bau  und  Erhaltung  der  Gebäude,  Chausseen
u.  s.  w.,  die  auf  Kosten  des  Territoriums  erhalten  werden;  Sicherheitsmaßregeln
  für  die  Verpflegung  der  Bevölkerung;  Fürsorge  für  die  Wohlthätigkeitsanstalten;
  Hilfsmittel  den  Pauperismus  abzustellen;  Kirchenbau;  die  gegenseitige
  Feuerversicherung;  Sorge  für  die  Entwicklung  des  localen  Handels
und  der  Industrie;  Theilnahme  an  der  Volksbildung,  Volksgesundheitspflege,
den  Gefängnissen;  Mitwirkung  an  Verhinderung  des  Viehfalls,  Sorge  für
Bewahrung  der  Aussaat  u.  s.  w.;  Erfüllung  der  auf  das  Territorium  fallenden
  Forderungen  der  Civil=  und  Militärverwaltung;  Vertheilung  derjenigen
Staatsauflagen,  deren  Vertheilung  ihnen  obliegt;  Verheilung  der  Abgaben  für
locale  Bedürfnisse;  Nachrichten  und  Beschlüsse  an  die  Behörden  in  Sachen,
welche  die  öconomischen  Bedürfnisse  betreffen;  Vornahme  der  Wahlen  für  die
Land-Institutionen  und  Erhaltung  derselben;  endlich  solche  Angelegenheiten,  die
ihnen  besonders  übergeben  werden.  Die  weiteren  Bestimmungen  tragen  Sorge
dafür,  daß  die  Institutionen  ihre  Befugnisse  nicht  überschreiten.  Der  Gouvernementschef
  und  der  Minister  des  Innern  können  jeden  ungesetzlichen  Beschluß
sistiren,  wogegen  den  Land-Institutionen  die  Beschwerde  an  den  dirigirenden
Senat  freisteht.  Die  Land-Institutionen  zerfallen  in  Bezirks=  und  Gouvernements-Institutionen.
  Die  Bezirks-Institution  besteht  aus  der  Bezirks-Landversammlung
  und  dem  Bezirks-Landamt,  die  Gouvernements-Institution
  aus  der  Gouvernements-Landversammlung  und  dem  Gouvernements-Landamt.
  Die  Mitglieder  der  ersteren  werden  gewählt  von  den