11. Rußland.
6. Jan. (Polen). Eine Regierungsverordnung befiehlt die Segquestrirung
des beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Theilnehmer
am Aufstande und legt den kath. Bischöfen und Bisthumsadministratoren
eine abermalige Contribution von 1850, den Canonicis von
60 ihrer Einnahme auf. 2
10. „ (Polen). Rundschreiben des Generalstatthalters, Gen. Berg, an
die Militärchefs bezüglich freiwilliger Stellung von Insurgenten.
16. „ (Polen). Aus 12 mittleren und kleineren Städten laufen Loyalitätsadressen
bei dem Generalstatthalter ein.
21. „ Ein kaiserl. Ukas befiehlt die Einführung von Kreis= und
Provinzialvertretungen in ganz Nußland mit Ausnahme der
sog. westlichen und der baltischen Gouvernements, Astrachans und
Bessarabiens,
„da Wir es für gut befunden, die Localbevölkerung der Gouvernements
und Kreise durch Personen, welche sie aus ihrer Mitte erwählt, zur näheren
Betheiligung an der Verwaltung derjenigen Geschäfte zu berufen, welche sich
auf die ökonomischen Interessen und Bedürfnisse jedes Gouvernements und
Kreises beziehen.“
Als specielle Gegenstände der Competenz dieser Land-Institutionen werden
angegeben: Die Aufsicht über das Vermögen, die Capitalien und die
Geldabgaben des Territoriums; Bau und Erhaltung der Gebäude, Chausseen
u. s. w., die auf Kosten des Territoriums erhalten werden; Sicherheitsmaßregeln
für die Verpflegung der Bevölkerung; Fürsorge für die Wohlthätigkeitsanstalten;
Hilfsmittel den Pauperismus abzustellen; Kirchenbau; die gegenseitige
Feuerversicherung; Sorge für die Entwicklung des localen Handels
und der Industrie; Theilnahme an der Volksbildung, Volksgesundheitspflege,
den Gefängnissen; Mitwirkung an Verhinderung des Viehfalls, Sorge für
Bewahrung der Aussaat u. s. w.; Erfüllung der auf das Territorium fallenden
Forderungen der Civil= und Militärverwaltung; Vertheilung derjenigen
Staatsauflagen, deren Vertheilung ihnen obliegt; Verheilung der Abgaben für
locale Bedürfnisse; Nachrichten und Beschlüsse an die Behörden in Sachen,
welche die öconomischen Bedürfnisse betreffen; Vornahme der Wahlen für die
Land-Institutionen und Erhaltung derselben; endlich solche Angelegenheiten, die
ihnen besonders übergeben werden. Die weiteren Bestimmungen tragen Sorge
dafür, daß die Institutionen ihre Befugnisse nicht überschreiten. Der Gouvernementschef
und der Minister des Innern können jeden ungesetzlichen Beschluß
sistiren, wogegen den Land-Institutionen die Beschwerde an den dirigirenden
Senat freisteht. Die Land-Institutionen zerfallen in Bezirks= und Gouvernements-Institutionen.
Die Bezirks-Institution besteht aus der Bezirks-Landversammlung
und dem Bezirks-Landamt, die Gouvernements-Institution
aus der Gouvernements-Landversammlung und dem Gouvernements-Landamt.
Die Mitglieder der ersteren werden gewählt von den