Full text : Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

82  Durchführung  der  Reorganisation  auf  den  einzelnen  Verwaltungsgebieten.

richtung  von  neuen  Lehranstalten,  die  über  die  unmittelbaren  Anforderungen
  der  Volksschule  hinausgehen,  bieten  ein  sehr  ausgedehntes  Feld
für  eine  in  dieser  Richtung  zu  entfaltende  Kreisthätigkeit.  Auch  die  so
überaus  wichtige  Frage  des  Fortbildungsunterrichts  findet  hier  ihre  geeignete
  Lösung.

b)  Noch  unmittelbarer  wird  durch  die  Organisation  die  Frage  der
Schulverwaltung  berührt.  Es  giebt  kaum  ein  Gebiet,  dessen  Gestaltung
  das  Interesse  der  Bevölkerung  so  unmittelbar  für  sich  in  Anspruch
  nimmt  und  das  gleichwohl  die  Regierung  der  Selbstverwaltung
so  vollständig  entzogen  hat,  als  gerade  die  Volksschule.  Die  Stesaufsicht
  ist  hier  fast  zur  vollständigen  Staatsverwaltung  geworden.
Die  Einmischung  der  höheren  Staatsbehörden  in  die  kleinlichsten  meist
nach  rein  lokalen  Rücksichten  sich  bestimmenden  Details,  die  in  Folge
dessen  oft  völlig  unpraktische  und  dabei  wesentlich  verzögernde  und  vertheuernde
  Behandlung  der  Schulangelegenheiten,  hat  speciell  diesen  Zweig
der  staatlichen  Thätigkeit  so  besonders  unpopulär  und  so  vorzugsweise
zum  Gegenstand  von  Klagen  und  Beschwerden  gemacht.  Während
gerade  für  Schulzwecke  die  erheblichste!:  Anforderungen  an  die  Gemeinde
gemacht  werden,  steht  derselben  in  Bezug  auf  die  Verwendung  der
Mittel  nur  eine  äußerst  geringe  Einwirkung  zu.  Die  Schulbau=  und
Schulverbesserungs-Verhandlungen  sind  dadurch  in  der  Regel  die  unerquicklichsten;
  die  Beiträge  werden  meist  widerwillig  und  erst  auf  direkte
Anforderung  der  Behörde  entrichtet;  von  einer  aus  eigenem  Antriebe
hervorgehenden  Förderung  der  Schulinteressen  ist  nur  in  den  seltensten
Fällen  die  Rede.

Diesen  wenig  erfreulichen  Zuständen  vermag  nur  die  Selbstverwaltung
  wirksame  Abhülfe  zu  verschaffen,  nur  sie  wird  in  dieses  nur
von  oben  herab  mühsam  im  Gang  erhaltene  Getriebe  neues  Leben
und  selbstthätige  Bewegung  bringen  können.  Die  Volksschule  muß
Gemeindeangelegenheit  werden,  nicht  nur  was  die  Unterhaltung,  sondern
ebenso  sehr  was  die  Verwaltung  betrifft.  Der  Staat  muß  sich  auf  die
allgemeine  Regelung  und  Ueberwachung  beschränken  und  die  unmittelbare
  Verwaltung  der  Gemeinde,  die  erste  Aufsicht  dem  Kreise  überlassen.
Im  Einzelnen  wird  sich  dies  Verhältniß  wie  folgt  gestalten:

Die  Gemeinde  verwaltet  das  Schulvermögen  und  beschließt  über
Schulbauten  in  den  weichtigeren  Fällen,  insbesondere  bei  Neubauten
unter  Genehmigung  des  Kreisausschusses.  Ihr  steht,  soweit  der  gesammte
  Schulbedarf  aus  ihren  Mitteln  gedeckt  wird,  die  Berufung  des
Lehrers  aus  der  Zahl  der  staatlich  geprüften  Bewerber  zu.  Sie  hat
die  Entwickelung  des  Schulwesens  und  das  Verhalten  des  Lehrers  zu