Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

79

Gesetz-Sammlunsg
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staagten.

 

—  No.  13.  —

 

(No.  1078.)  Vcrordnung  zur  näheren  Bestimmung  des  Art.  5.  Buchst.  a.  der  Deklaration
vom  29sten  Mai  1816.,  wegen  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bducrlichen
  Verhältnisse  in  der  Anwendung  auf  die  Gärtner  und  andere  Besitzer
geringer  Rustikalstellen  in  Oberschlesien  u.  s.  w.  Vom  13ten  Juli  1827.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛ.  ꝛc.

Da  die  Bestimmungen  des  Artikels  5.  Buchstabe  a.  der  Deklaration  vom
29sten  Mai  1816.,  wegen  Regulirung  der  gursherrlich  -bauerlichen  Verhältnisse,
in  der  Anwendung  auf  die  ganz  eigenrhümlichen  und  abweichenden  Rechtsverhältnisse
  der  sogenannten  Gärtner  und  anderer  Besitzer  geringer  Rustikalstellen
in  dem  größten  Theile  von  Oderschlesien  hauptsächlich  in  dem  Betracht,  weil
auf  dergleichen  sonst  nicht  spannfähigen  Stellen,  wegen  der  dort  sehr  allgemein
Statt  findenden  Gelegenheit  zum  Nebenverdienst,  dennoch  Zugvieh  gehalten
wird,  sich  nicht  als  zureichend  bewährt  haben,  um  den  Gutsherrschaften,  Unserer
  Absicht  gemäß,  die  zur  Erhaltung  ihrer  Wirthschafren  erforderlichen  Handarbeiter,
  und  eine  genügende  Entschädigung  für  die  mit  Werleihung  des  Eigenthums
  verbundene  Ablösung  der  bisherigen  Leistungen  zu  sichern;  so  verordnen
Wir,  nach  Anhdrung  Unserer  getreuen  Stände  von  Schlesien,  auf  den  Bericht
Unseres  Staatsministeriums,  und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,
  wie  folget:

.  1.

In  denjenigen  Landestheilen,  welche  zum  Bezirk  der  oberschlesischen  Landschaft
  gehören,  mit  Einschluß  des  Ujester  Halt  und  des  Kreutzburger  Kreises,
soll  von  jetzt  an,  die  im  Artikel  53.  Buchstabe  a.  der  Deklaration  vom  29sten
Mai  1816.  ertheilte  Vorschrist,  wann  eine  Stelle  im  Gegensatz  zu  einem  Dienst-Etablissement
  für  eine  Ackernahrung  zu  halten  sey,  nicht  mehr  angewendet
werden.

§.  2.
Es  sollen  vielmehr  alle  in  der  siebenten  Abtheilung  des  Katasters  eingetragene
  Stellen,  sie  mögen  daselbst  als  Gärtner,  Dreschgärtner,  oder  sonst  mit
Jabrgang  1877.  No.  13.—  (No.  1078  —  10;9)  P  einer

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  31sten  Juli  1827.)