Garnison-Verwaltung. 215
überaommen werden muss; Gegenstlinde des Luxus und der Bequemlichkeit hat der
Inhaber einer Wohnung, wenn er dergleichen anschafft, überall selbst zu bestreiten.
$. 3. Alle übrigen Unterhaltungskosten ohne Unterschied übernimmt der Staat,
wohin such die Schäden durch Naturereignisse und die völlige Wiederherstellung oder
neue Anschaffung gehören, wenn eine Reparatur nicht vorher stattfinden kann.
$. 4. Der Inhaber darf ohne Genehmigung der vorgesetzten Behörde keine baulichen
Veränderungen in der Wohnung vornehmen. Geschieht dies aber mit Genehmigung,
so ist zugleich jedesmal zu bestimmen, ob er die Wohnung bei seinem Abgange
in früheren Zustand wiederherzustellen hat oder ob es bei der bewirkten Ver-Inderang
sein Bewenden behalten kann. Eine Entschädigung darf jedoch dafür in
keinem Falle verlangt werden.
&.5. .Es wird von jeder obersten Verwaltungsbehörde abhängen, die in ihrem
Ressort als nothwendig anerkannten Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften,
nach den verschiedenen Dienstkategorien der Beamten, zu bestimmen, z. B. wo von
dem Bewohner gar keine Reparatur zu besorgen, oder ein Theil ohne Vergütung, bei
dem Abzuge aus dem Quartier, oder ein Theil mit dem Recht auf Vergütung za bewirken
ist. Zur ersten Kategorie werden zu rechnen sein alle Wohnungen für niedrige
Ofßcianten, deren Einräumung das Geschäft selbat nothwendig macht, ala der Thorsehreiber,
Chaussee-Einnehm er, Beamten in Gefangenanstalten, Kastellane in öffentlichen
und Dienstgebäuden, und überhaupt aller solcher Officianten, die nur geringe besoldet
sind In der Regel ist hierunter ein Einkommen bis 200 Thaler zu verstehen, doch
kann auch für einzelne besondere Dienstverhältnisse, nach Erfordern, eine höhere Summe
zur Nom angenommen werden. In allen Wohnungen der hiernach genau zu bezeicheamten
werden die Reparaturen ohne Unterschied, sofern sie nicht durch eigene
Schuld und Fahrlässigkeit veranlasst worden, für Rechnung des Staats, auf vorhorige
Anzeige und Untersuchung der Nothwendigkeit, ausgeführt.
8. 6. Eine besondere Ausnahme erfordern auch die Dienstwohnungen solcher
Beamten, deren Stellen mit Repräsentation verbunden sind, und zu diesem Ende eine
kostbarere Einrichtung nothwendig machen. In diese m Falle übernimmt der Staat die
Kosten der Malerei und der Tapezirung, sowie der sonstigen inneren Verzierungen,
jedoch müssen jedesmal vorher darüber Anschläge gefertigt und solche zur Revision
und Festsetzung eingereicht werden. Die übrigen gewöhnlichen Unterhaltungen fallen
dagegen diesen Beamten nach $. 2 ebenfalls zur Las
&. 7. Wenn andere höhere Btaatsbeamte, deren "Stellen aber nicht mit Bepräsentation
verbunden sind, ihre Dienstquartiere zur anständigeren Wohnung einrichten lassen,
so geschieht dies zwar jedesmal auf ihre eigenen Kosten; indessen wird nachgelassen,
dass diejenigen, welche im etwa eintretenden Falle einer frükeren unvermutheten
Räumung der Wohnung auf Entschädigung für den Aufwand Anspruch machen wollen,
zu der besseren Einrichtung, unter Einreichung des Anschlags, die höhere Genehmigung
nschsuchen können. Erfolgt diese und die Zusicherung auf grundsätzliche Entschädigung,
so soll letztere in der Art stattfinden, dass für die gänzliche Abnutzung ein Zeitraum
von 30 Jahren angenommen, und ihm beim früheren Verlassen der Wohnung ein Ersatz
der anschlagnmäseig verwendeten Kosten für die fehlenden Jahre zu Theil wird, so dass,
wenn er z. B. das eingerichtete Quartier nur 5 Jahre genutzt und dassel 1000 Thir.
gekostet hat, ihm oder seinen Erben 500 Thlr. zu vergütigen sein würden, “Den Ersats
trägt gewöhnlich der Nachfolger in der Dienstwohnung, und Ausnahmen oder Bewilligungen
ans Staatskassen, hängen von der Allerhöchsten Genehmigung ab. Wer seine
Dienstwohnung ohne Anfrage und höhere Genehmigung anständiger einrichten lässt,
kann auf eine Eutschädigung keinen Anspruch machen.
$. Fälle, wo der Staat auch die Kosten des Ameublements trägt, bleiben der
besonderen Allerh. Genehmigung jedesmal vorbehalten, und versteht es sich von selbst,
dass dann dem Staate die angeschafften Möbel gehören, und nach einem zu haltenden
inventario wieder abgeliefert werden müssen.
$. 9. Ob einem Beamten für die Wohnung ein Theil der normalmässigen Besoldung,
abgezogen wird, oder nicht, kann kein verschiedenartiges Verfahren ‚begründen.
. 10. Auf Beamte, welche in Stelle der Natı
erhaklen, Gnden die obigen Bestimmungen keine Anwendung. Sie haben sich dann
ihre Wohnungen selbst zu miethen nnd treten, wie jede Privatperson, in das gewöhnliche
Verhältniss eines Micthers.
5. 1: Wird aber einem Beamten eine freie Wohnung vom Staate angewiesen,
eo darf die Annahme derselben nicht verweigert und statt der Naturalbenutzung eine
Geldentschädigung gefordert werden. Die letztere fällt in einem solchen Weigerungsfalle
gänzlich nee:
&. 19. gen der Fall ein, dass ein Beamter, welcher nicht mit freier
Wohnung angestellt t und darauf keinen Anspruch hat, an einen andern Ort versetzt