Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Tarif, 
nach welchem die Schifffahrts-Abgabe auf den Wasserstraßen von der Oder zur 
Elbe, und umgekehre (mie Ausschluß des Plauer Kanals), erhoben werden soll. 
Vom 1 8ten Juni 1828. 
E. wird entrichtet: 
A. Von einem Schiffsgefaͤße, 
1) bei einer Tragfähigkeit von mehr als 1200 Zentnern. .. ... Vier Thaler, 
Oq - 900 Drei 
3) 600 ..... Zwei 
4) - 200 Einen 
5) von kleineren Fahrzengen. Funfzehn Silbergroschen. 
Kähne, welche mit Brennmaterialien, rauher Fourage, Schilf und 
Rohr, Ziegeln, Bau= und Pflastersteinen und Dünger beladen sind, 
zahlen nur die Hälfte vorstehender Sätze. 
Kähne, welche außer dem Gepäcke und der Schiffsprovision keine 
Ladung haben, entrichten nur ein Drittheil der Sätze von 1. bis 
einschließlich 5. 
Handkähne, Gondeln, Fischerkähne, Fischdröbel, und andere kleine 
Fahrzeuge, welche nicht zum Befrachten gebraucht werden, sind frei, 
wenn sie keinen eigenen Aufzug verlangen, sondern mit größeren 
Kähnen zugleich durchschleusen, und dieses beim Passiren der Kandle 
gleich bei der ersten Schleuse für den ganzen Kanal deklariren. 
8. Vom Floßholze wird für jedes Stück Ein Silbergroschen enrrichtet. 
Unverbundenes Holz wird nicht durch die Schleusen gelassen. 
Sind die Holzflöße beladen: so wird, außer der Abgabe zu B., noch 
der Satz A. 4. entrichter. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Vorsiehende Abgabe wird entrichtet, so oft eine Hebeslelle passirt wird. 
2) Sie wird vom Schiffer getragen, in sofern bei Uebernahme der Fracht nicht 
ausdrücklich ein Anderes bedungen ist. 
3) Außer den vorstehenden Abgaben, werden nur noch allein die Brückenaufzugs-= 
Gelder, nach den bisher üblichen Satzen, erhoben; alle ubrigen Abgaben 
sind abgeschafft. 
(No. 1101.) & 2 4) Bei
	        
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