Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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10) Beschädigungen der Chausseebäume werden, wenn die Algeeinen Gesetze keine 
härtere Strafe bestimmen, mit 5 Rehlr. für jeden durch Berschulden beschä- 
digten Baum bestraft; " 
15) wo für die Uebertretung vorsiehender Vorschriften und Verbote besondere 
Strafen nicht bestimmt sind, da tritt für jeden einzelnen Fall, eine Geldstrafe 
von einem Thaler ein; 
4% Widersetzlichkeiten gegen Beamte, wozu auch die Pächter der Chaussee-Gefüälle 
zu zählen sind, werden nach den allgemeinen Gesetzen bestraft. 
Unsichere, oder ungekannte Ueberrreter sollen zur Haft gebracht, und an die 
zusiändigen Polizcibehörden abgeliesert werden. 
Gegeben Berlin, den 28sten April 1828. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Schuckmann. v. Mog. 
  
Bekanntmachung vom 15ten Mai 18328., den neuen Chausseegeld-Tarif vom 
2 Ssten April c. 3. betreffend. 
Bia Vollziehung des vorstehenden Chausscegeld -Tarifs ist von des Königs 
Masjestäl zugleich bestimmt: „daß derselbe innerhalb vier Monaten, vom Tage seiner 
„Publikation an gerechnet, nicht allein auf sämmtlichen Staats-Chausseen, sondern 
„auch bei andern Staatekommunikations-Anlagen, wo die Abgaben nach Maaß- 
„gabe des bisherigen Chausseegeld-Tqlifs entrichtet worden sind, zur Anwendung 
„Jebracht werden soll.“ Dieser Bestimmung gemäß ist angeordnet: daß nach dem 
vorstehenden Tarif uͤberall vom 1sten Oktober d. J. an verfahren und das Chaussee- 
Geld erhoben werden soll. Berlin, den 15ten Mai 1828. 
Der Minister des Innern. Der Finanzminister. 
v. Schuckmann. v. Motz. 
(No. 
  
(No. 1147.) Allerhöchste Kabinetsordre vom Zten Mai 1328., wodurch der einmonatli e 
Erlaß der Klassensteuer auch den, zur Landwehrübung einberufenen Offizleren 
und Landwehrmännern, die in den höhern Klassen steuern, bewilligt wird. 
Ar den Bericht des Staatsministeriums vom 22#s#ten vor. Mts., besiimme Ich 
hierdurch, daß der in dem Gesetze vom 30siten Mai 1820. F. 2. d. und durch Meine 
Order vom Llsten März 1822. den Landwehrmannern ersien Aufgebots, welche in 
der untersten Klasse steuerm, für die Dauer der jahrlichen Landwehrübung bewilligte 
Erlaß der Klassensiener, von nun an auch für die zu dieser Uebung einberufenen 
Offiziere und Landwehrmänner, die in den höhern Klassen steuern, jederzeit auf die 
Dauer von einem Monate eintreten soll, und uberlasse Ihnen hiernach das Weilere 
zu verfügen. Berlin, den Z#en Mai 1829. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminüter v. Motz. 
 
	        
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