Object: Haupt-Sachverzeichnis zum Bundes- und Reichs-Gesetzblatte von 1867 bis 1916. (50a)

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wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; 
auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für 
dem Staate verfallen erklärt werden. 
§ 5 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 23. März 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
 
	        
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