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Stempelgesetz vom 7. März 1822. — 130.
strafen gegen Beamte, nicht aber auch zur Festsetzung von
Stempelstrafen gegen Privatpersonen befugten Königlichen
Eisenbahn-Direktionen zur Entdeckung gelangen, den
Königlichen Haupt-Zoll= bezw. Haupt-Steuer-Aemtern zur
Weiterverfolgung mitzutheilen sind. Dasselbe gilt von denjenigen
von Privatpersonen begangenen Stempelsteuer-Zuwiderhand-=lungen,
welche bei den Bau-Abtheilungen zur Entdeckung
kommen, insoweit nicht die Abtheilungs = Baumeister einem
Eisenbahn-Betriebsamt unterstellt sind, in welchem Falle sie
die bei ihnen ermittelten Stempelsteuer-Vergehungen dem 8 30
Absatz 2 (zweiter Satz) des Gesetzes gemäß dem ihnen vorgesetzten
Eisenbahn-Betriebsamt zur Festsetzung der Stempelstrafe
einzuberichten haben.
An der, den Königlichen Eisenbahn-Direktionen nach Maßgabe
der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 28. Oktober 1836
— Gesetz-Samml. S. 308 — zustehenden Befugniß zur Festsetzung
von Ordnungsstrafen gegen Beamte und der Verrechnung
der betreffenden Strafen durch Stempelstraflisten tritt
hierdurch keine Aenderung ein.
Nach § 30 des Stempelgesetzes sind die Notare in Ansehung
aller durch ihre Hände gehenden Verhandlungen die
Verwendung des Stempels zu kontroliren und etwaige Stempel-=Kontraventionen
den Gerichten anzuzeigen verbunden. Genügt
ein Notar dieser Pflicht nicht, so kann solches im Wege des
Disziplinarverfahrens gerügt und auf Ersatz des der Stempelkasse
dadurch entgangenen Stempelbetrages gegen den Notar
geklagt werden. Schreiben des Just.-M. an das Fin.-M. vom
1. September 1823 und F.-M.-R. vom 18. März 1823,
L. S. Bd. 2, S. 406.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerh. Ordre vom
24. Mai d. J. zu bestimmen geruht, daß in dem Falle, wenn
eine der im § 30 des Stempelgesetzes bezeichneten Behörden
Anstand nimmt, das Monitum, durch welches sie vom Stempelfiskal
oder der vorgesetzten Behörde auf eine Stempel-Contravention
aufmerksam gemacht worden, selbst zu erledigen, die
Provinzial-Steuerbehörde in eigenem Namen den Stempel und
die Stempelstrafe festsetze und deren Einziehung verfüge.
F.-M.-R. vom 22. Juni 1844 und J.-M.-R. vom 10. September
1844, J.-M.-Bl. S. 198.
Sämmtlichen Gerichtsbehörden wird zur genauesten Achtung
bekannt gemacht, daß durch Allerh. Kab.-Ordre vom 12. April
1825 den Ministerien der Justiz und der Finanzen aufgegeben