Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

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Stempelgesetz  vom  7.  März  1822.  —  130.

strafen  gegen  Beamte,  nicht  aber  auch  zur  Festsetzung  von
Stempelstrafen  gegen  Privatpersonen  befugten  Königlichen
Eisenbahn-Direktionen  zur  Entdeckung  gelangen,  den
Königlichen  Haupt-Zoll=  bezw.  Haupt-Steuer-Aemtern  zur
Weiterverfolgung  mitzutheilen  sind.  Dasselbe  gilt  von  denjenigen
von  Privatpersonen  begangenen  Stempelsteuer-Zuwiderhand-=lungen,
  welche  bei  den  Bau-Abtheilungen  zur  Entdeckung
kommen,  insoweit  nicht  die  Abtheilungs  =  Baumeister  einem
Eisenbahn-Betriebsamt  unterstellt  sind,  in  welchem  Falle  sie
die  bei  ihnen  ermittelten  Stempelsteuer-Vergehungen  dem  8  30
Absatz  2  (zweiter  Satz)  des  Gesetzes  gemäß  dem  ihnen  vorgesetzten
  Eisenbahn-Betriebsamt  zur  Festsetzung  der  Stempelstrafe
  einzuberichten  haben.

An  der,  den  Königlichen  Eisenbahn-Direktionen  nach  Maßgabe
  der  Allerhöchsten  Kabinets-Ordre  vom  28.  Oktober  1836
—  Gesetz-Samml.  S.  308  —  zustehenden  Befugniß  zur  Festsetzung
  von  Ordnungsstrafen  gegen  Beamte  und  der  Verrechnung
  der  betreffenden  Strafen  durch  Stempelstraflisten  tritt
hierdurch  keine  Aenderung  ein.

Nach  §  30  des  Stempelgesetzes  sind  die  Notare  in  Ansehung
  aller  durch  ihre  Hände  gehenden  Verhandlungen  die
Verwendung  des  Stempels  zu  kontroliren  und  etwaige  Stempel-=Kontraventionen
  den  Gerichten  anzuzeigen  verbunden.  Genügt
ein  Notar  dieser  Pflicht  nicht,  so  kann  solches  im  Wege  des
Disziplinarverfahrens  gerügt  und  auf  Ersatz  des  der  Stempelkasse
  dadurch  entgangenen  Stempelbetrages  gegen  den  Notar
geklagt  werden.  Schreiben  des  Just.-M.  an  das  Fin.-M.  vom
1.  September  1823  und  F.-M.-R.  vom  18.  März  1823,
L.  S.  Bd.  2,  S.  406.

Des  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerh.  Ordre  vom
24.  Mai  d.  J.  zu  bestimmen  geruht,  daß  in  dem  Falle,  wenn
eine  der  im  §  30  des  Stempelgesetzes  bezeichneten  Behörden
Anstand  nimmt,  das  Monitum,  durch  welches  sie  vom  Stempelfiskal
  oder  der  vorgesetzten  Behörde  auf  eine  Stempel-Contravention
  aufmerksam  gemacht  worden,  selbst  zu  erledigen,  die
Provinzial-Steuerbehörde  in  eigenem  Namen  den  Stempel  und
die  Stempelstrafe  festsetze  und  deren  Einziehung  verfüge.
F.-M.-R.  vom  22.  Juni  1844  und  J.-M.-R.  vom  10.  September
  1844,  J.-M.-Bl.  S.  198.

Sämmtlichen  Gerichtsbehörden  wird  zur  genauesten  Achtung
bekannt  gemacht,  daß  durch  Allerh.  Kab.-Ordre  vom  12.  April
1825  den  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  aufgegeben