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Mitte der Felge des einen bis zur Mitte der Felge des andern Rades Vier Fuß
Vier Zoll Preußisch betraͤgt.
#. 2. Den Stell= und Schirrmachern und andern Handwerkern, welche sich
mit dieser Fabrikation beschäftigen, wird bei Drei Thalern Strafe untersagt, eine
Achse wider die Vorschrift des F. 1. einzurichten, und den Schmieden bei gleicher
Srrafe, solche mit Beschlag zu versehen.
Bei wiederholten Kontraventionen wird die Strafe verdoppelt. ,
Z..«J.NachAblaufvonSechsJahren,vonBekanntmachungdickeer
ordnung an, soll im ganzen Provinzialverbande der Mark Brandenburg und des
Markgrafthums Niederlausitz kein Wagen gebraucht werden, wilcher nicht die §. 1.
bestimmte Eigenschaft hat. 6
4. Wer sich nach Ablauf dieser Frist eines nicht nach obiger Vorschrift
eingerichteten Wagens bedient, soll durch die Polizei= und Wegebeamten, so wie
durch die Gensdarmerie angehalten, zur nächsten Ortsobrigkeit gebracht und in eine
Geldstrafe von Einem bis Fünf Thalern für den ersten, und von Zwei bis Zehn
Thalern für die folgenden Kontraventionsfälle, genommen werden. Diese Strafe,
welche in die Armenkasse des Orts fließt, wo die Kontravention enkdeckt und bestraft
wird, trifft den Eigenthümer des Wagens, soll jedoch von dem Reisenden, mit
Vorbehalt seines Negresie an den Eigenthümer, erlegt werden.
Für eine und dieselbe Reise bis zum nächsien Bestimmungsorte soll nur einmal
Strafe siattsinden und der Reisende uber deren Erlegung mit einer Bescheinigung
versehen werden.
. 5. Won diesen Vorschriften sind allein ausgenommen:
a) sämmtliches Milikairfuhrwerk, jedoch nicht dasjenige, welches Privateigenehum
einzelner Militairs ist;
b) fremde Reisende oder Reisende aus solchen Provinzen des Preußischen Staats,
in welchnn keine oder eine andere allgemeine Einrichtung der Wagen vorgs-
chrieben ist.
sch 6. Diejenigen Vorschriften des Reglements vom 14ten Maͤrz 1805.,
welche von den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung abweichen, namentlich die
G#. 2. und 3. des ersteren enthaltenen, erklären Wir hiermit für aufgehoben, indem
in den geeigneten Fällen in dem ganzen Brandenburg-Lausitzischen Provinzialver=
bande lediglich die gegenwärtige Verordnung in Anwendung kommen soll.
&8 7. Wir befehlen allen Unsern Polizei= und Gerichtsbehörden, sich nach
dieser Verordnung, welche sogleich und außerdem dreimal während des sechsjahrigen
Zeitraums durch die Intelligenz= und Amtsblätter bekannt gemacht werden soll,
gebührend zu achten.
Gegeben Berlin, den 23sien August 1829.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
von Schuckmann. Graf von Lottum. Graf von Danckelman.
Für den Minister der auswärtigen Angelegenhciten: Für den Kricgsminister:
von Schönberg. von Schöler.
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