Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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a) Oelsaat, als: Hanfsaat, Leinsaat und Leindotter oder Doͤder, 
Mohnsaamen, Raps oder Ruͤbsaat, 
b) Kleesaat und alle nicht namentlich im Tarif aufgeführten Säme- 
reien. (Preußische Erhebungsrolle No. 9. b. 2. und 3.) 
4) Kalk und Gips, gebrannter. (Preußische Erhebungsrolle No. 16.) 
5) Schiefertafeln und Schieferstifte (Griffel); 
b) in bestimmten Quantitäten für das Jahr: 
1) grobe Siebmacherwaaren (Preußische Erhebungsrolle No. 4.) 
200 Zentner. 
2) Eisenvitriol, grüner (Preuß. Erhebungsrolle No.5. e.) 400 
3) graue Packleinwand und Segeltuch (Hreußische Erhe- 
bungsrolle No. 22. chh))))).. 50 
4) Zwillich u. Drillich (Preuß. Erhebungsrolle No. 22. d.) 50 
5) Theer und Pech (Preußische Erhebungsrolle No. 37.) 400 
6) Wollen-Garn (Preußische Erhebungsrolle No. 41. b.) 100 
7) grobe Böttcher= und Drechsler-, Korbflechter-, Tischler- 
und alle rohe oder blos gehobelte Holzwaaren, Wagner- 
Arbeiten und Maschinen von Holz (Preußische Erhe- 
bungsrolle No. 12. hb. Anmerkungg) 600 
8) kurze grobe Waaren (Preuß. Erhebungsrolle No. 20. a.) 200 
9) einfarbiges oder weißes Fayence oder Steingut (Preußi- 
sche Erhebungsrolle No. 38. cchh)) ... 100 
Wenn der Fall der Einfuhr der vorstehend genannten Waaren auch umge- 
kehrt aus den östlichen Preußischen Provinzen in die Herzoglich = Sachsen-Meinin- 
genschen Lande vorkommen sollte, so sollen dieselben in gleicher Art, wie oben 
bestimmt worden ist, frei von Abgaben eingelassen werden. 
II. Was den Durchgang betrifft, so sollen Erzeugnisse der Sachsen- 
Meiningenschen Lande, welche entweder nach der Verordnung vom 30sten Okto- 
ber 1827. dermalen keiner Eingangs-Abgabe unterliegen, jedoch mit Ausnahme 
von Wolle, rohen Häuten und Lumpen, oder für welche durch die vorangehende 
Bestimmung des Art. (I.) der Eingang frei gegeben ist, auch frei von allem Land- 
und Wasserzoll auf der Straße von Langensalza über Magdeburg ins Ausland 
durchgeführt werden können. Für Waaren, bei welchen der freie Eingang nur 
auf eine bestimmte Quantität zugelassen ist, findet die Befreiung von Durchgangs= 
Abgaben auch nur auf eine gleiche Quantität, wie der freie Eingang, Statt. Dieser 
Beschränkung auf eine Quantität sind jedoch die sogenannten Sonnenberger Waaren 
im Durchgange nicht unterworfen, in sofern sic zu den groben kurzen Waaren 
gehören, und auf der Straße von Langensalza über Magdeburg ins Ausland 
durchgeführt werden. 
Ferner
	        
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