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Ferner wird den Herzoglichen Unterthanen von allen Waaren ohne Unter-
schied, ausländischen wie inländischen, welche dieselben auf der Elbe über Magde-
burg ausführen oder einführen, der Elbzoll eben so, wie dies dem inländischen
Handel zugestanden ist, wvöllig erlassen.
III. Wenn, außer den unter I. und II. gemachten Zugeständnissen, wegen
irgend eines Gegenstandes von einem der kontrahirenden Theile für die Unterthanen
eines dritten Staates, außer dem Falle besonderer Handels-Verträge, günstigere
Bestimmungen getroffen werden, als im allgemeinen Tarif sich vorfinden, so sollen
dieselben auch den Unterthanen des andern kontrahirenden Theils zu Statten
kommen. Dagegen wird keiner der kontrahirenden Theile irgend ein Erzeugniß der
Natur und des Gewerbfleißes aus den Landen des andern kontrahirenden Theils
mit einer höhern Abgabe belegen, als in dem allgemeinen Tarif dafür festgesetzt ist.
Artikel 8.
Vom 1sten Oktober d. J. an soll, ohne Beschränkung auf besondere Landes-
theile und Provinzen, von Königlich-Preußischen und Herzoglich= Sachsen-Mei-
ningenschen Unterthanen, welche in dem Gebiet des andern kontrahirenden Theils
Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, keine Abgabe entrichtet werden,
welcher nicht gleichmäßig die eigenen Unterthanen derselben Art unterworfen sind.
Dies soll auch insbesondere von solchen Handels= und Gewerbsleuten gelten, welche
die Märkte des Handels wegen besuchen.
Artikel 9.
So weit es bei dem Inhalte der Art. 3 — 8., zur Erleichterung des Grenz-
verkehrs noch einiger Anordnungen bedarf, bleiben diese der besonderen Verabredung
der betreffenden Verwaltungs-Behörden, innerhalb der gesetzlich bestehenden
Grundsätze, vorbehalten.
Dies gilt auch wegen der Art und Weise der Ausstellung ver Ursprungs-
zeugnisse, von welchen die Waarensendungen begleitet seyn müssen, wenn dafür
die in vorstehenden Artikeln zugestandenen Begünfligungen in Anspruch genommen
werden sollen.
Artikel 10.
Zur Sicherung Ihrer landesherrlichen Einnahmen an Eingangs-, Durch-
gangs= und Ausgangs-Abgaben wollen sich beide komrahirende Theile gegenseitig
unterstützen. Daher wollen auch Seine Herzogliche Durchlaucht, der Herzog von
Sachsen-Meiningen, gestatten, daß die Preußischen Zollbeamten die Spur began-
gener Unterschleife in das Herzogliche Gebiet verfolgen und sich mit Zuziehung der
Orts-Obrigkeit des Thatbestandes versichern, wogegen hinsichtlich der Beeinträch-
tigung der Herzoglich-Meiningenschen Gefälle den Herzoglichen Beamten eine
gleiche Befugniß in dem Preußischen Gebiete zugestanden wird. Nicht weniger
(No. 1212.) sollen