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sollen die Behoͤrden den, fuͤr die Aufrechthaltung der beiderseitigen Zollgesetze erge-
henden Requisitionen gegenseitig unverzüglich nachkommen, und auf desfallsigen
Antrag die von Unterthanen des einen Theils gegen die Zollgesetze des andern
Theils verübten Unterschleife eben so zur Untersuchung und Strafe ziehen, als
wenn sie gegen die eigenen inländischen Gesetze begangen worden wären.
Artikel 11.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird bis zum 3sten Dezem-
ber 1834. festgesetze, und wenn derselbe in den ersten drei Monaten des letzten
Jahres von der einen oder der andern Seite nicht aufgekündigt werden sollte,
so wird er auf fernere 3 Jahre und sofort stets auf 3 Jahre als verlängert
angesehen.
Artikel 12.
Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich zur Allerhöchsten und Höchsten
Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der Natifikations = Urkunden
spatstens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet,
und mit ihren Wappen versehen.
So geschehen Berlin, den 3ten Inli 1829.
Albrecht Friedrich Ludwig August Carl August Friedrich
Eichhorn. v. Rebeur. Adolph v. Fischern.
(L. S.) (L S.) (L. S.)
Vorstehender Vertrag ist von Seiner Majestät dem Könige am 2g9sten
August c. und von Seiner Herzoglichen Durchlaucht dem Herzoge von Sachsen-
Meiningen am 14ten August c. ratifizirt worden.
[o. 1213.)