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b) In bestimmter Quamitcät für das Jahr:
1) grobe Siebmacherwaaren (Preuß. Erhebungsrolle No. 4.) 100 Zentner.
2) gebleichtes Garn (Preuß. Erhebungsrolle No. 22. b.). 150
3) Waid und Wau (Preuß. Erhebungsrolle No. 5.g.). 600
4) Terpentin, Terpeneinöl, Kiehnöl auch Kiehnruß
(Preuß. Erhebungsrolle No. 5. Pp))434 .... .. 600
5) Anis (Preuß. Erhebungsrolle No. 9. b. 1.) .... . . . ... 50
6) grobe Boͤttcher- und Drechsler-, Korbflechter-, Tischler-
und alle rohe oder blos gehobelte Holzwaaren, Wagner-
Arbeiten und Maschinen von Holz (Preußische Erhe-
bungsrolle No. 12. h. Anmerkung.)................. 600
7) kurze grobe Waaren (Preuß. Erhebungsrolle No. 20.a.) 300
8) Zwillich und Drillich (Preuß. Erhebungsrolle No. 22, d.) 100 „
Wenn der Fall der Einfuhr der vorstehend genannten Waaren auch umge-
kehrt aus den östlichen Preußischen Provinzen in die Herzoglich= Sachsen- Koburg=
Gothaischen Lande vorkommen sollte, so sollen dieselben in gleicher Ark, wie oben
beslimmt worden ist, frei von Abgaben eingelassen werden.
II. Was den Durchgang betrifft, so sollen Erzeugnisse der Koburg-Gothai-
schen Lande, welche entweder nach der Verordnung vom 30sen Oktober 1827.
dermalen keiner Eingangs-Abgabe unterliegen, jedoch mit Ausnahme von Wolle,
rohen Häuten und Lumpen, oder für welche durch die vorangehende Bestimmung
des Art. (I.) der Eingang frei gegeben ist, auch frei von allen Land= und Wasser-
Zöllen auf der Straße von Langensalza über Magdeburg ins Ausland durchgeführ
werden können. Für Waaren, bei welchen der freie Eingang nur auf eine bestimmte
Quantität zugelassen ist, findet die Befreiung von Durchgangsabgaben auch nur
auf eine gleiche Quantitat, wie der freie Eingang, statt.
Ferner wird den Herzoglichen Unterthanen von allen Waaren ohne Unter-
schied, ausländischen wie inländischen, welche dieselben auf der Elbe über Magde-
burg ausführen oder einführen, der Elbzoll eben so, wie dies dem inländischen
Handel zugestanden ist, völlig erlassen.
III. Wenn, außer den unter I. und II. gemachten Zugeständnissen, wegen
irgend eines Gegenstandes von einem der kontrahirenden Theile für die Unterthanen
eines dritten Staates, außer dem Falle besonderer Handels-Verträge, günfligere
Bestümmungen getroffen werden, als im allgemeinen Tarif sich vorfinden, so
sollen dieselben auch den Unterthanen des andern kontrahirenden Theils zu Statten
kommen. Dagegen wird keiner der kontrahirenden Theile irgend ein Erzeugniß
der Natur oder des Gewerbfleiges aus den Landen des andem kontrahirenden
Theils mit einer höheren Abgabe belegen, als in dem allgemeinen Tarif dafür
festgesetzt ist.
Art. 8.