Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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([No. 1215.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18ten August 1829., die Aushebung der Vor- 
schriften in den 9#. 411. f. f. der Deposital -Ordnung, über die Zuziehung 
eines fiskalischen Bedienten bei der Rechnungs-Abnahme betreffend. 
A- Ihre Berichte vom 1#ten Juni und 22sten Juli d. J. genehmige Ich 
nach Ihrem Antrage, mit Aufhebung der in #. 411. u. f. Tit. II. der Deposital= 
Ordnung, über die Zuziehung eines fiskalischen Bedienten bei Abnahme der 
Deposital-Rechnungen enthaltenen Vorschriften, daß die gerichtlichen und vor- 
mundschafflichen Deposital-Behörden von der Zuziehung eines anderweitigen 
Vertreters des Privat-Interesse bei dem Rechnungs-Abnahmegeschäfte entbunden 
werden. Ich überlasse Ihnen, diese Modifikation der Deposital-Ordnung durch 
die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 18ten August 1829. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Juslizminister Grafen von Danckelman. 
  
(No. 1215. — 1216.) (NNo. 1210.)
	        
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