Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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(No. 1218.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Isten Oltober 1829., betreffend die Anwendung 
des 44sten Kriegs-Artikels bei Bestrafung von Diebstaͤhlen an Sachen eines 
Kameraden. 
D. wegen Bestrafung geringfuͤgiger, von Soldaten an Sachen ihrer Kameraden 
begangener Diebstaͤhle, Zweifel und Bedenken entstanden sind; so setze Ich zu 
deren Beseitigung hierdurch Folgendes fest: 
1) der 44#s#e Kriegs--Artikel, nach welchem Diebstähle von Soldaten des effek- 
tiven Dienstistandes, an Sachen eines Kameraden, zu den Diebstählen unter 
erschwerenden Umständen zu zählen und als solche zu bestrafen sind, wird 
dahin abgeändert: daß für geringfüge Diebereien erstgenannter Art, an 
Eßwaaren, Getränk, Taback, oder Materialien zur Ausbesserung, oder 
Reinigung von Mondirungs-Effekten, und zum Putzen der Waffen, zum 
eigenen Gebrauch, nur eine disziplinarische Bestrafung bis zu achttägigem 
strengen Arrest Statt finden soll. 
2)) Ist jedoch bei einem solchen, an Sachen eines Kameraden begangenen 
Diebstahle, ein Behältniß, z. B. ein zugeschnallter Tornister, oder ein zu- 
geknspfter Mantelsack eröffnet worden; so tritt die bisherige Serafe des 
44sten Kriegs-Artikels unverändert ein. 
3) In Absicht der gewaltsamen und wiederholten Diebstähle verbleibt es eben- 
falls bei den Strafen der Kriegs -Artikel. 
4) Auf Unteroffziere, welche sich, wider Vermuthen, einer Entwendung 
schuldig machen, ist die Bestimmung unter Nummer 1. nicht auszudehnen. 
Ich beauftrage Sie, diese Besiimmung der Armee bekannt zu machen, 
dieselbe auch durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenmniß zu bringen. 
Potsdam, den isten Oktober 1829. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Kriegsminister, General der Infanterie v. Hake. 
  
(No. 1219.)
	        
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