No. 11741.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 27sten Januar 1829., die noch zur Liquidation
gegen die Departemental = Fonds von Posen und Bromberg zuzulassenden
Forderungen betreffend.
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In Meiner durch die Gesetzsammlung bekannt gemachten Order vom 27 sten
September 1823., die Departementalschulden der Regierungsbezirke Posen und
Bromberg betreffend, habe Ich Mir die Entschließung über die in derselben
noch nicht für liquidationsfähig erklärten, in Hinsicht ihres Rechtstirels zweifel-
basten, Forderungen bis nach Organisation der Provinzialstände vorbehalten.
In Verfolg des von den letztern abgegebenen Gutachtens und des Landtags-
Abschiedes vom 20sten Dezember v. J. bestimme Ich nun hiemnit Folgendes:
1) Diejenigen Forderungen, welche diesseitige Unterthanen an die jetzt vol-
nischen Departements haben, und welche nach Artikel 9. der Konvention
vom 22sten Mai 1819. gegen letztere nicht gelkend gemacht werden können,
sind als eine Schuld zu betrachten, welche dem ganzen Großherzogthume
Posen obliegt. Es sind jedoch nur diejenigen derselben liquidationsfähig,
welche nach der Verordnung vom 27 ten September 1823. oder nach der
gegenwärtigen als liquidationsfähig zu betrachten sind. Die Vertheilung
dessen, was auf Forderungen dieser Art noch zu bezahlen seyn wird, soll
auf die beiden Regierungsbezirke nach Verhältniß dessen erfolgen, was die
Departementalfonds derselben an Koäquationsgeldern wirklich bezogen haben
und bis zum Abschlusse noch beziehen werden, so wie nach dem, was die
beiden Fonds vielleicht an Forderungen ersparen, welche polnischen Unter-
bhanen gegen dieselben zugestanden haben und von welchen die Departements
durch die Konvention vom 22sten Mai 1819. ihrerseits befreit worden sind.
Da hiernach das Interesse beider Departemenks an der Sache gleich ist,
der Departementalfonds zu Posen aber wahrscheinlich den größern Theil
der zu den Zahlungen erforderlichen Gelder wird hergeben müssen; so soll
die Anmeldung der Glubiger dieser Art bei der Regierung zu Posen erfol-
gen und der Vertreter dieses Departements sich über die Forderung der-
selben, Namens des ganzen Großperzogthums, rechrsgültig zu erklären
berechtigt sepn.
2) Hiemächst werden noch zur Liquidation zugelassen, alle diejenigen Forde-
rungen, welche aus Kontrakten herrühren, die zwar nach dem üsten
September 1807., jedoch vor Errichtung der Prafekturen mit legalen
Landesbehörden für Rechnung des Verwaltungsbezirks derselben geschlossen
worden sind.
2) Was die Wiesenaushuthungen anlangr, welche vor dem isten Mai 1814.
auf Requisirion von Civilbehörden statr gefunden haben; so soll dem Gut-
#r 1171. achten