Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

No. 11741.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 27sten Januar 1829., die noch zur Liquidation 
gegen die Departemental = Fonds von Posen und Bromberg zuzulassenden 
Forderungen betreffend. 
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In Meiner durch die Gesetzsammlung bekannt gemachten Order vom 27 sten 
September 1823., die Departementalschulden der Regierungsbezirke Posen und 
Bromberg betreffend, habe Ich Mir die Entschließung über die in derselben 
noch nicht für liquidationsfähig erklärten, in Hinsicht ihres Rechtstirels zweifel- 
basten, Forderungen bis nach Organisation der Provinzialstände vorbehalten. 
In Verfolg des von den letztern abgegebenen Gutachtens und des Landtags- 
Abschiedes vom 20sten Dezember v. J. bestimme Ich nun hiemnit Folgendes: 
1) Diejenigen Forderungen, welche diesseitige Unterthanen an die jetzt vol- 
nischen Departements haben, und welche nach Artikel 9. der Konvention 
vom 22sten Mai 1819. gegen letztere nicht gelkend gemacht werden können, 
sind als eine Schuld zu betrachten, welche dem ganzen Großherzogthume 
Posen obliegt. Es sind jedoch nur diejenigen derselben liquidationsfähig, 
welche nach der Verordnung vom 27 ten September 1823. oder nach der 
gegenwärtigen als liquidationsfähig zu betrachten sind. Die Vertheilung 
dessen, was auf Forderungen dieser Art noch zu bezahlen seyn wird, soll 
auf die beiden Regierungsbezirke nach Verhältniß dessen erfolgen, was die 
Departementalfonds derselben an Koäquationsgeldern wirklich bezogen haben 
und bis zum Abschlusse noch beziehen werden, so wie nach dem, was die 
beiden Fonds vielleicht an Forderungen ersparen, welche polnischen Unter- 
bhanen gegen dieselben zugestanden haben und von welchen die Departements 
durch die Konvention vom 22sten Mai 1819. ihrerseits befreit worden sind. 
Da hiernach das Interesse beider Departemenks an der Sache gleich ist, 
der Departementalfonds zu Posen aber wahrscheinlich den größern Theil 
der zu den Zahlungen erforderlichen Gelder wird hergeben müssen; so soll 
die Anmeldung der Glubiger dieser Art bei der Regierung zu Posen erfol- 
gen und der Vertreter dieses Departements sich über die Forderung der- 
selben, Namens des ganzen Großperzogthums, rechrsgültig zu erklären 
berechtigt sepn. 
2) Hiemächst werden noch zur Liquidation zugelassen, alle diejenigen Forde- 
rungen, welche aus Kontrakten herrühren, die zwar nach dem üsten 
September 1807., jedoch vor Errichtung der Prafekturen mit legalen 
Landesbehörden für Rechnung des Verwaltungsbezirks derselben geschlossen 
worden sind. 
2) Was die Wiesenaushuthungen anlangr, welche vor dem isten Mai 1814. 
auf Requisirion von Civilbehörden statr gefunden haben; so soll dem Gut- 
#r 1171. achten
	        
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