Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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achten der Stände gemäß, denjenigen Interessenten, welche eine Forderung 
hieraus erweislich machen können, gestattet seyn, diejenigen Leistungs= und 
Abgaben-Rückstande aller Art, welche sie noch dem in Anspruch genomme- 
nen Departementalfonds verschulden, gegen diese Forderungen zu kompen- 
siren, eine sonstige Vergütung aber nicht statt finden. Damit nun der 
Passivzustand der beiden Deparkements bald vollständig ins Klare gebracht 
und deren Schuldemwesen gänzlich beseitigt werden möge; so bestimme Ich 
den 1sten Juli dieses Jahres zum Präklusiv-Termine, bis zu welchem 
alle Forderungen obiger Art anzumelden und die zu deren Bescheinigung 
erforderlichen Beläge, bei Verlust der Forderungen und resp. der Beweis- 
kraft der Beläge, beizubringen sind. Ueber die Forderungen unter 1. und 
2. soll in der durch Meine Order vom 27 sten Oktober 1820. (Gesetzsamm- 
lung von 1821. S. 153.) bestimmten Art entschieden werden, wogegen 
bei den unter 3. erwähnten Ansprüchen, wenn darüber zwischen dem Liqui- 
danten und dem Bevollmächtigten des in Anspruch genommenen Departe= 
ments keine Vereinigung zu treffen ist, von der Departements-Regierung 
schiedsrichterlich ohne weiteren Rekurs zu entscheiden ist. Alle in der Kabi- 
neksorder vom 23 ten September 1823. noch vorbehaltenen Ansprüche an 
die Departementalfonds, welche vorflehend nicht ausdrücklich bezeichnet 
sind, namentlich die für Einquarkirung jeder Art, für Verlust an Wagen 
und Pferden und für andere Kriegsschdden, bleiben von der Liquidation 
gänzlich ausgeschlossen. In Beziehung auf die durch die Order vom 
27 sten September 1823. für liquidationsfähig erklärten, jedoch bis jetzt 
nicht angemeldeten oder nicht bescheinigten Forderungen bewendet es bei 
der in gedachter Order und in derjenigen vom 1 tten Juli 1826. ausge- 
sprochenen Präklusion. 
Berlin, den 27sten Jannar 1829. 
Friedrich Wilhelm. 
  
An 
den Staatsminister v. Schuckmann.
	        
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