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achten der Stände gemäß, denjenigen Interessenten, welche eine Forderung
hieraus erweislich machen können, gestattet seyn, diejenigen Leistungs= und
Abgaben-Rückstande aller Art, welche sie noch dem in Anspruch genomme-
nen Departementalfonds verschulden, gegen diese Forderungen zu kompen-
siren, eine sonstige Vergütung aber nicht statt finden. Damit nun der
Passivzustand der beiden Deparkements bald vollständig ins Klare gebracht
und deren Schuldemwesen gänzlich beseitigt werden möge; so bestimme Ich
den 1sten Juli dieses Jahres zum Präklusiv-Termine, bis zu welchem
alle Forderungen obiger Art anzumelden und die zu deren Bescheinigung
erforderlichen Beläge, bei Verlust der Forderungen und resp. der Beweis-
kraft der Beläge, beizubringen sind. Ueber die Forderungen unter 1. und
2. soll in der durch Meine Order vom 27 sten Oktober 1820. (Gesetzsamm-
lung von 1821. S. 153.) bestimmten Art entschieden werden, wogegen
bei den unter 3. erwähnten Ansprüchen, wenn darüber zwischen dem Liqui-
danten und dem Bevollmächtigten des in Anspruch genommenen Departe=
ments keine Vereinigung zu treffen ist, von der Departements-Regierung
schiedsrichterlich ohne weiteren Rekurs zu entscheiden ist. Alle in der Kabi-
neksorder vom 23 ten September 1823. noch vorbehaltenen Ansprüche an
die Departementalfonds, welche vorflehend nicht ausdrücklich bezeichnet
sind, namentlich die für Einquarkirung jeder Art, für Verlust an Wagen
und Pferden und für andere Kriegsschdden, bleiben von der Liquidation
gänzlich ausgeschlossen. In Beziehung auf die durch die Order vom
27 sten September 1823. für liquidationsfähig erklärten, jedoch bis jetzt
nicht angemeldeten oder nicht bescheinigten Forderungen bewendet es bei
der in gedachter Order und in derjenigen vom 1 tten Juli 1826. ausge-
sprochenen Präklusion.
Berlin, den 27sten Jannar 1829.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsminister v. Schuckmann.