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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNo. 3. —
[No. 1172.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2 1sten Februar 1329., womit der Haupt-
Finanz-Etat für das Jahr 1829. publizirt wird.
(c
Ich bin auf Ihren Bericht vom 30sten v. M. damit einverstanden, daß in
Folge Meiner Order vom 17ten Januar 1820., den Staatshaushalt und das
Staatsschuldenwesen betreffend, und des Gesetzes über das Abgabenwesen vom
Zosten Mai 1820. gegenwärtig mit der öffenrlichen Kundmachung des Haupt-
Finanz-Etats des Staats von drei zu drei Jahren fortgefahren werden kann, und
antorisire Ich Sie daher, den hierneben zurückerfolgenden von Mir vollzogenen
allgemeinen Etat für das Jahr 1829. mit dieser Order abdrucken und durch die
Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß gelangen zu lassen. Damit aber
der Zweck vollständig erreicht, und Jedermann die Einnahmen und Ausgaben
näher verständlich werden, überlasse Ich Ihnen, gleichzeitig mit der Publikation
des Etats die erforderlichen Erläuterungen dazu den Regierungen mit der An-
weisung, solche durch die Amtsblätter bekannt zu machen, zugehen zu lassen.
Berlin, den 21sten Februar 1829.
Friedrich Wilhelm.
An
den St ats- und Finanzminister v. Motz.
Jahrgang 1829. — (No. 1172.) C Allge-
(Ausgegeben zu Berlin den Iten März 1829.)