Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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(No. 1184.) Allerhochste Kabinetsorder vom 29sten April 1829., betreffend die Hinzuzie- 
hung der für den Kommunal-Landtag der Niederlausitz gewählten Abge- 
ordneken der Pasallen-Gutsbesitzer in den Herrschaften Sorau, Triebel, 
Forst und Pfbrten zu den Krelskonventen des alten Gubener Kreises. 
Ar- den Antrag der im Monat Dezember vorigen Jahres Statt gehabten Kom- 
munal-Landtags-Versammlung der Niederlausitz, ertheile Ich den nach §. 2. 
Meiner Verordnung vom 181en November 1826. für den dortigen Kommunal= 
Landtag gewählten 2 Abgeordneten der Vasallen-Gutsbesitzer in den Herrschaften 
Sorau, Triebel, Forst und Pförten hierdurch die Befugniß, auch auf den im §. 18. 
der gedachten Verordnung zu Verwaltung der von dem Kommunal-Landtage 
ressortirenden Angelegenheiten abzuhaltenden Konventen des altern Gubener Kreises, 
worin die genannten drei Herrschasten sämmtlich belegen sind, zur Wahrnehmung 
der Interdssen ihrer Kommittenten zu erscheinen. Ich beauftrage Sie, den 
Ständen der Niederlausitz und insonders den bierbei zunachst Betheiligten Solches 
zu eröffnen, wegen Einberufung der gedachten zwei Abgeordneten zu den Konven- 
ten des älteren Gubener Kreises das Erforderliche zu verfügen, und im Uebrigen 
Meine gegenwärtige Bestimmung, da sie eine Deklaration des §. 18. der Ver- 
ordnung vom 18ten November 18206. enthält, durch die Gesetzsammlung zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
Potsdam, den 29sten April 1829. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister v. S chuckmann. 
(No. 1155.)
	        
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