Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Vorslehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, 
von der Herzoglich-Anhalt-Köthenschen Landes-Regierung unterm 24flen Februar 
d. J. vollzogene, Erklärung ausgewechselt worden ist, unter Bezugnahme auf 
die Allerhöchste Kabinetsorder vom 164en August 1827. (Gesetz-Sammlung 
Pro 1827. No. 17. Seite 123.), hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den Zten Mai 1829. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
  
(No. 1186.) Allerhöchste Kabineksorder vom Iten Mal 1829., die Konvokation der 
Kirchen-Gemeinen in den Städten, welche über 10,000 Einwohner 
und mehrere Parochien haben, betreffend. 
A.“ Ihren Antrag vom 5ten Mai dieses Jahres setze Ich hierdurch fest: daß 
in Städten, welche über Zehn Tausend Einwohner und mehrere Parochien 
haben, die Einladung der Mitglieder der Kirchen-Gemeinen zu einer Versamm- 
lung zur Berathung und Beschlußnahme über Angelegenheiten der Gemeinc, 
auch, wo dies bisher durch deren Verfassung nicht vorgeschrieben war, entweder 
durch eine in die Orts-Intelligenzblätter und in deren Ermangelung in sonstige, 
am Orte erscheinende öffentliche Blätter zu inserirende, an die gesammte Gemeine 
zu richtende Bekanntmachung, oder durch deren dreimalige Ablesung von der 
Kanzel an zweien, oder dreien auf einander folgenden Sonntagen, geschehen 
kann und diese offentlichen Bekanntmachungen die Stelle der Vorladung 
der einzelnen Gemeine-Mitglieder und deren F. 57. Titel 6. Theil 2. des 
Allgemeinen Landrechts angeordnete Insinuation mit voller rechtlicher Wirkung 
verkreten soll. Diese Bestimmung haben Sie durch die Gesetzsammlung zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. · 
Beklin,dm9tenMai1"829. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister Frhn. v. Altenstein.
	        
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