Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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Steuern uͤbergehen sollen, die obere Leitung der Salzverwaltung aber von der 
Generaldirektion der Steuern mit zu übernehmen ist, und die General-Salz- 
Direktion ganz eingehen soll. Berlin, den 21sten März 1829. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister v. Motz. 
  
(No. 1190.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Mai 1829., wegen des veränderten In- 
N stanzenzugs bei den Gerichten im Großherzogkhum Posen. 
achdem Ich durch den Landtags-Abschied vom 20sten Dezember v. J. dem 
Großherzogthum Posen ein besonderes Appellations-Gericht bewilligt habe; so 
bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 18ten v. M. über die Verhältnisse dieses 
Gerichts, unter Berücksichtigung der Vorschriften der Verordnung vom Aten Fe- 
bruar 1817. über die Justiz-Berwaltung im Großherzogthum Posen: 
1 
Das Aypellations-Gericht bildet einen Senat des Ober-Appellations- 
Gerichts zu Posen, der unter der unmiktelbaren Leitung des Ober-Appellations- 
Gerichts-Wizepräsidenten steht, und dessen Mitglieder mit den Mitgliedern des 
Ober-Appellations-Gerichts gleichen Rang haben. 
0 
Dasselbe tritt mit dem 1sten Juli d. J. in Wirksamkeit und nennt sich: 
Erster Senat des Ober-Appellations= Gercht. 
Von dieser Zeit an hört der, zwüten den Landgerichten des Großherzog= 
thums, so wie der zwischen dem Fürstlich Thurn= und Tarisschen Fürstenrhums- 
Gerichte zu Krotoszyn und dem Landgerichte zu Fraustad#, Stakt findende In- 
stanzenzug auf, und die Landgerichte erkennen als wechselseirige Appellations- 
Instanz und Appellations-Gericht des Fürstenthums-Gerichts zu Krotoszyn nur 
noch in den sodann in zweiter Instanz entweder schon zum Spruch eingesandten 
oder im mündlichen Verfahren bereits eingeleiteten Sachen. 
1 
Das Appellations-Gericht erkennt als zweite Instanz in allen Civil-, 
Kriminal= und fiskalischen Prozessen, worin in erster Instanz ein Landgericht 
oder das Fürskenthums-Gericht zu Krotoszyn erkannt hat, auf das dagegen ein- 
gewandte zulässige Rechtsmittel, und es wird die Bestimmung §. 141. der Ver- 
ordnung vom 9ten Februar 1817., welche einige Kriminalsachen in der zweiten 
Instanz an das nunmehr den zweiten Senat bildende Ober-Appellations-Gericht 
verweiset, hierdurch aufgehoben. 
5. 
In Ansehung des Verfahrens beim Gerichte, behalt es bei den Vor- 
schriften der Verordnung vom 9ten Februar 1817. F. 52. und 53. sein Bewen- 
(No. 1189 — 1191.) den;
	        
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