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Steuern uͤbergehen sollen, die obere Leitung der Salzverwaltung aber von der
Generaldirektion der Steuern mit zu übernehmen ist, und die General-Salz-
Direktion ganz eingehen soll. Berlin, den 21sten März 1829.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister v. Motz.
(No. 1190.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Mai 1829., wegen des veränderten In-
N stanzenzugs bei den Gerichten im Großherzogkhum Posen.
achdem Ich durch den Landtags-Abschied vom 20sten Dezember v. J. dem
Großherzogthum Posen ein besonderes Appellations-Gericht bewilligt habe; so
bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 18ten v. M. über die Verhältnisse dieses
Gerichts, unter Berücksichtigung der Vorschriften der Verordnung vom Aten Fe-
bruar 1817. über die Justiz-Berwaltung im Großherzogthum Posen:
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Das Aypellations-Gericht bildet einen Senat des Ober-Appellations-
Gerichts zu Posen, der unter der unmiktelbaren Leitung des Ober-Appellations-
Gerichts-Wizepräsidenten steht, und dessen Mitglieder mit den Mitgliedern des
Ober-Appellations-Gerichts gleichen Rang haben.
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Dasselbe tritt mit dem 1sten Juli d. J. in Wirksamkeit und nennt sich:
Erster Senat des Ober-Appellations= Gercht.
Von dieser Zeit an hört der, zwüten den Landgerichten des Großherzog=
thums, so wie der zwischen dem Fürstlich Thurn= und Tarisschen Fürstenrhums-
Gerichte zu Krotoszyn und dem Landgerichte zu Fraustad#, Stakt findende In-
stanzenzug auf, und die Landgerichte erkennen als wechselseirige Appellations-
Instanz und Appellations-Gericht des Fürstenthums-Gerichts zu Krotoszyn nur
noch in den sodann in zweiter Instanz entweder schon zum Spruch eingesandten
oder im mündlichen Verfahren bereits eingeleiteten Sachen.
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Das Appellations-Gericht erkennt als zweite Instanz in allen Civil-,
Kriminal= und fiskalischen Prozessen, worin in erster Instanz ein Landgericht
oder das Fürskenthums-Gericht zu Krotoszyn erkannt hat, auf das dagegen ein-
gewandte zulässige Rechtsmittel, und es wird die Bestimmung §. 141. der Ver-
ordnung vom 9ten Februar 1817., welche einige Kriminalsachen in der zweiten
Instanz an das nunmehr den zweiten Senat bildende Ober-Appellations-Gericht
verweiset, hierdurch aufgehoben.
5.
In Ansehung des Verfahrens beim Gerichte, behalt es bei den Vor-
schriften der Verordnung vom 9ten Februar 1817. F. 52. und 53. sein Bewen-
(No. 1189 — 1191.) den;