Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

([No. 1194.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27 ten Mal 1829., die Benutzung der in ein- 
zelnen Deposital-Massen befindlichen Pfandbriefe zu Darlchnen des General- 
Depositorü betreffend. 
W. wie Ich aus Ihrem Bericht vom 28ten Februar d. J. ersehen habe, 
einige Gerichte bei Verwaltung der Deposstorien, es für zulässig halten, das 
in Pfandbriefen bestehende privative Eigenthum einzelner Massen mit den im 
General-Depositum befindlichen baaren Geldern zusammen zu werfen und auf 
den Namen desselben auszuleihen, so kann Ich dies Verfahren den Vorschriften 
des §. 328. ff. Tit. II. der Deposital-Ordnung nicht für gemäß halten. Der- 
gleichen einzelnen Massen gehörige Pfandbriefe müssen vielmehr in der Regel in 
diesen Massen aufbewahrt bleiben und können nur auf besondern Antrag oder 
mit ausdrücklicher Einwilligung der Interessenten dieser Massen, Behufs etwaniger 
Erlangung eines höhern Zinsfußes zu Darlehnen verwendet werden. Ich trage 
Ihnen auf, diese Erläuterung der Deposstal-Ordnung zur Nachachtung für die 
Gerichte, durch die Gesetzsammlung, bekannt zu machen. 
Potsdam, den 27 sten Mai 1829. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Justizminister Grafen v. Danckelman. 
(NNo. 1194 — 1198.) No. 1195.)
	        
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